Rechtsfragen rund um Domains – Domain Grabbing und andere Fragen
Ein Computer benötigt zur Kommunikation im Internet einen bestimmten Zahlencode, die sogenannte IP – Adresse (Abkürzung für „ Internet Protocol Adress“).
Da Zahlenkombinationen für den Internetuser nicht leicht zu merken sind, hat sich das System der Domain Adressen entwickelt.
Eine Domain wird sowohl benötigt um Informationen im Internet bereitzustellen, als auch um diese im Netz zu finden. Domains ermöglichen die digitale Identität von Personen, Organisationen und Institutionen. Auch wenn die Goldgräberstimmung der Anfangsjahre rund um die Domains vorbei sein mag, so kommt der Wahl des Domainnamens jedenfalls große Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erfolg oder Misserfolg des Internetauftritts eines Unternehmens hinzu.
Registrierungsstelle für Domains in Österreich ist das Network Information Center, kurz
„ Nic“ genannt. Die Nic.at Internet Verwaltungs- und BetriebsgmbH wurde 1998 von der ISPA, Internet Service Providers Austria (Verband der österreichischen Internetanbieter) gegründet. Vor der Firmengründung waren „.at“ Domains von der Universität Wien verwaltet worden ( dies mit den vier Subdomains: ac.at für Organisationen im akademischen Bereich, gv.at für Bundesregierung, co.at für kommerzielle Angelegenheiten und or.at für sonstige Organisationen).
Derzeit sind unter nic.at über 200.000 Domains registriert.
Im allgemeinen Sprachgebrauch hört man oft, dass eine Domain einer bestimmten Person
„ gehöre,“ dass diese „Eigentümer“ der Domain sei. Tatsächlich ist die Innehabung einer Domain lediglich eine vertragliche Rechtsposition aus dem Registrierungsvertrag mit der Registrierungsstelle.
Domainnamen sind immer wieder Gegenstand diverser Rechtstreitigkeiten. Sei es im Zusammenhang mit Markenansprüchen, Namensrechten und unlauterem Wettbewerb.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des „Domain – Grabbing“ (Bezeichnung für gezieltes Wegschnappen von attraktiven Domains) setzt voraus, dass der Verletzter bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim „Domain – Grabbing „wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird in etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.
Es ist bei der Domainwahl zu beachten, dass geographische Begriffe, vor allem Orts- und Städtenamen grundsätzlich den offiziellen Organisationen bzw. Gebietskörperschaften derselben Bezeichnung vorbehalten bleiben. Im Streitfall kommt Bundesländern der Vorrang vor kommunalen Einrichtungen hinzu. Gebietskörperschaften sind jedoch im Wesentlichen, sollten sie nicht über eigene Schutzmarken verfügen, auf ihr Namensrecht beschränkt.
Zudem können Bezeichnungen, wenn diese dem Gemeingut zuzurechnen sind, vorbehalten werden, wenn dies durch ein überwiegendes rechtliches Interesse verlangt ist, oder falls dies notwendig erscheint, um internationalen Empfehlungen nachzukommen, zB geographische Bezeichnungen oder die von der WHO zum Schutz empfohlenen Bezeichnungen pharmazeutischer Wirkstoffe, International Nonproprietary Names – „INNs“).
Eine Verwechslungsgefahr kann durch aufklärende Zusätze ( so genannte Disclaimer) beseitigt werden.
Entgegen früherer Rechtsprechung reicht es für die Erwirkung der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nicht aus, dass der Zugang ins Internet unter der aus dem eigenen Nachnamen gebildeten Adresse verwehrt ist, und man mangels rascher Auffindbarkeit im Internet einen Ausfall an möglichen weiteren Kunden erleidet.
Dringt man mit einer Unterlassung durch, so bringt dies noch nicht die Übertragung der Domain mit sich. Diese wird meist von dem Interessenten, der mit der Unterlassung durchdrang, dem Inhaber der Domain abgekauft.
Interessiert man sich für eine bestimmte .at Domain so hat man den Namen der Wunschdomain auf www.nic.at einzugeben, dann scheint auf ob der gewünschte Domainname noch frei ist. Sollte die Domain bereits vergeben sein, kann man sich mit dem Inhaber in Verbindung setzen, ob dieser allenfalls bereit ist diese zu verkaufen.
Die nic.at arbeitet mit registrierten Partnerfirmen (Registrare) zusammen. Eine Domain Anmeldung kann auch über einen Provider erfolgen.
Bei der Vergabe gilt das „ first come, first served“ Prinzip. Daher wer zuerst kommt, bekommt den Namen. Die Registrierungsstelle überprüft nur, ob es bereits einen gleichlautenden Namen gibt. Sollte dies der Fall sein, so genügt es, wenn der gewünschte Domain – Name nur unwesentlich abgeändert oder ergänzt wird. Eine Überprüfung auf eine Verwechslungsfähigkeit wird nicht durchgeführt (Ausnahme: erkennbar sittenwidrige Verwendung).
Man muss selber darauf achten, dass der Domain –Name nicht mit anderen Schutzrechten kollidiert (zB mit Namen, Marken, Wettbewerbsrecht etc.).
Domains werden im Regelfall unbefristet zugeteilt. Wird die Domain mindestens drei Jahre seit Registrierung und innerhalb der letzten drei Jahre vor Registrierung weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft gebraucht, ist die Zuteilung zu widerrufen, es sei denn, dass der Inhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann. Wobei da, im Unterschied zu Marken, Domains nicht nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, sondern auch für private Zwecke registriert werden, auch in etwa die bloße private Nutzung ( beispielsweise die Nutzung als virtuelles Familienalbum) für den Nachweis des Gebrauchs der Domain ausreichend ist.
Zudem kann die Zuweisung von dem Domainbereitsteller ua. dann widerrufen werden, wenn der Inhaber gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Strafgesetze, verstößt, oder bei Nichtbezahlung der fälligen Registrierungsgebühren.
Die Registrierungsbehörde hat dann von sich aus aktiv zu werden, wenn dieser konkrete Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Strafrecht vorgelegt werden. Reagiert sie dann nicht, muss sie mit Unterlassungsansprüche gegen sich rechnen.
Wir beraten Sie gerne bei Rechtsfragen/streitigkeiten um Ihre Domain.
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