Regelmäßige Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung
Ergibt sich aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage eine Unterhaltserhöhung um 8 % so rechtfertigt dies eine Neufestlegung des Unterhalts.
Dies kann in etwa auch durch eine Steuerreform geschehen. So geschehen in vielen Fällen aufgrund der Steuerreform 2016. Mit dieser wurden die Steuerstufen und Steuersätze geändert, so beträgt der Eingangssteuersatz nunmehr (statt 36,5 %) 25 %.
Mit der Steuerreform 2016 wurde der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG von 132,– auf € 300,– pro Jahr bzw. von € 220,– auf € 440,– pro Jahr angehoben ( je nachdem, ob der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen oder nur von einem Elternteil geltend gemacht wird). Diesbezüglich wird teilweise in der Literatur vertreten, dass der Kinderfreibetrag zugunsten des Kindes in die Unterhaltsberechnung einzufließen hat. Es bleibt diesbezüglich abzuwarten wie sich die Rechtsprechung entwickelt.
Zu beachten ist aber auch, dass Steuerersparnisse nicht nur eine Erhöhung des Kindesunterhalts mit sich bringen können, sondern unter Umständen auch ein geringerer Unterhaltsbetrag geschuldet wird.
Der Kindesunterhaltanspruch ist daher unter Vorlage der bezughabenden Unterhaltsunterlagen ( bei unselbstständig Erwerbstätigen die letzten drei Gehaltszetteln, bei Selbständig Erwerbstätigen u.a. ! die letzten drei Einkommenssteuerbescheide) einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.
Bei Fragen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at
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