Rodeln, verlassen der Trasse auf eigene Gefahr
( Gz 10 Ob 39/12a)
Wer von der Rodelpiste abweicht, handelt auf eigene Gefahr. Dies entschied der OGH auch in dem Fall, in welchem ein Rodler, der einen Abschneider benützte, wegen des starken Gefälles die Herrschaft über sein Gerät verlor und gegen eine Holzwand krachte.
Im gegenständlichen Fall wurde sowohl die Haftung des Liftbetreibers als auch des Jausenwirts ausgeschlossen, da der Rodler die für die Nachtrodelbahn vorgesehene beleuchtete Trasse verlassen hatte.
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