Sachwalterrecht
Wichtige Entscheidungen zum Thema Sachwalterrecht
- Verhaltenspflichten eines Sachwalters bezwecken nur den Schutz des Besachwalteten, nicht auch den von Dritten, wie die gegenständlich eines Kreditinstituts (Entscheidung 1 Ob 197/01d)
Einem Besachwalteten wurde seine Spareinlage gesperrt und verfügt, dass über das Geld nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden kann. Der Besachwaltete suchte in Begleitung seines Sohnes eine Zweigstelle des Kreditinstituts auf. Er legte dort das Sparbuch, dass ihm von der Sachwalterin ausgefolgt war vor und verlangte unter Nennung des Losungsworts ( welches ihm bereits geraume Zeit zuvor von der Sachwalterin genannt worden war) die Auszahlung der Spareinlage. Die Mitarbeiterin des Kreditinstituts übersah die „ Sperre“ und zahlte aus. Nach gerichtlicher Aufforderung schrieb die Bank das ausbezahlte Geld dem Mündelkonto gut ( Anmerkung: gemäß § 1424 ABGB ist jemand was er eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, er insoweit schuldig wieder zu bezahlen, als das Bezahlte nicht vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist).
Der Besachwaltete verweigerte die Rückzahlung des von ihm behobenen Geldes mit der Begründung, dass das Geld ihm gestohlen worden sei. Das Kreditinstitut klagte die Sachwalterin auf Schadenersatz. Das Verhalten der Sachwalterin war, so die Entscheidung des Gerichts, zwar ursächlich für die Auszahlung der Spareinlage. Es sei auch rechtswidrig gewesen, weil sie dem Betroffenen als Verwalterin seines Vermögens weder das Sparbuch noch das Losungswort hätte nennen dürfen. Allerdings habe die Sachwalterin einen allfälligen Vermögensschaden des Kreditinstituts nicht adäquat verursacht, weil das Verhalten der Sachwalterin nur „ durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden“ geworden sei. Überdies erschöpfe sich der Schutzzweck der Rechtspflicht, dem Betroffenen ein Sparbuch auszuhändigen, auf die Vermeidung dessen Verlusts und eines eventuellen Kraftloserklärungsverfahrens. Die Sachwalterin habe nach dem normalen Lauf der Dinge nicht annehmen müssen, dass dem Betroffenen die Abhebung eines Geldbetrages trotz der gerichtlichen Sperre der Spareinlage gelingen werde. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass eine Auszahlung an den Betroffenen nicht erfolgen werde. Ihr sei daher auch kein Verschulden anzulasten.
Der Oberste Gerichtshof bestätige die Entscheidung der Vorinstanz und führte aus, dass sich ein Dritter nicht erfolgreich auf Pflichtenverletzungen eines Sachwalters, die nicht in der Ausübung einer gerichtlichen Weisung erfolgten, berufen könne.
Aus der Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:
„Im Einklang mit den voranstehenden Erwägungen wird in der Rechtsprechung schon seit jeher die Auffassung vertreten, dass der Vormund – und daher auch ein Sachwalter – keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe (JBl 1956, 409; idS auch SZ 38/11), bezwecken doch die von einem Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten, wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darlegt, tatsächlich nur den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen als Subjekt der Sachwalterschaft, so insbesondere auch vor allfälligen Vermögensnachteilen. Deren Zweck ist es dagegen nicht, Dritte vor Vermögensschäden zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen aufgrund eigener Nachlässigkeit erleiden. Somit steht aber der von der klagenden Partei geltend gemachte Schaden nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit jenen Rechtspflichten, deren Verletzung sie der Beklagten vorwirft“
Die Klage des Kreditinstituts wurde abgewiesen.
- Haftung eines Sachwalters für Wasserschaden an einem Haus einen Pflegebefohlenen (GZ 1Ob40/11f)
Sorgt ein Sachwalter nicht dafür. dass in dem einem seiner Pflegebefohlenen gehörenden Haus die Wasserleitunen entleert und die Heizung gewartet wird, so haftet der dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Er haftet nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, wenn er (wie im konkreten Fall der Betreuung des Hauses der Betroffenen) nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung als Organ nach § 1 Abs 2 AHG handelt. Die Frage, ob einem Sachwalter, zu dessen Aufgabenbereich auch die Vermögensverwaltung der betroffenen Person gehört, eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, die zu einer Beschädigung eines Vermögenswerts der betroffenen Person führt, vorzuwerfen ist, kann grundsätzlich nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Gegenständlich hatte der Sachwalter für den am Haus durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden zu haften.
- Pflegschaftsgericht hat Voraussetzungen für pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu prüfen
Hat ein Gericht einem Kauf die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erteilt, ohne deren Voraussetzungen geprüft zu haben, so kann sich der Käufer auf den Schutzzweck der zu Unrecht erteilten Rechtskraftbestätigung berufen, und kann dies für den Käufer einen Amtshaftungsanspruch begründen.
So wurde in einem Fall ( Gz 1 Ob 199/15v) einem Liegenschaftskaufvertrag die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erteilt, und wurde der Bewilligungsbeschluss damit begründet, dass der Verkauf einerseits unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses und der Abbruchkosten sowie der erforderlichen Waldsäuberungsarbeiten andererseits zum Vorteil der betroffenen Person sei. Der Beschluss wurde zunächst nur dem Sachwalter sowie auch dem Vertragserrichter und dem Käufer zugestellt, jedoch nicht dem Besachwalteten/ als Betroffenen.
Es kam aufgrund des Rekurses des Betroffenen letztlich zur Versagung der pflegschaftsbehördlichen Bewilligung, und wurden die für den Käufer erfolgten Einverleibungen des Eigentumsrechts für den Käufer als unwirksam erklärt und gelöscht. Denn: im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig geworden ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt. Das Pflegschaftsgericht hätte aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgehen können, dass der Betroffene dem Verkauf seines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs zustimmt. Der Käufer als Kläger belangte in weiterer Folge die Republik Österreich wegen der ihm entstandenen frustrierten Vertragserrichtungskosten, Eintragungsgebühr, Kosten für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Abbruchkosten laut Bescheid, sonstige frustrierte Kosten, Prozesskosten aus dem Titel der Amtshaftung. Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Vertrauen auf die Rechtskraft des später abgeänderten Genehmigungsbeschlusses ihn belastetende Vermögensdispositionen getroffen hätte, sodass die Haftung aufgrund des Genehmigungsbeschlusses dem Grunde nach zu bejahen ist.
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