Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Schauspielerverträge – viele rechtliche Besonderheiten

Schauspielerverträge

Seit dem 1.1.2011 sind die Rechte eines Theaterschauspielers nun nicht mehr wie bisher im Schauspielergesetz sondern im Theaterarbeitsgesetz geregelt.

Für den Schauspieler ( Bühnenarbeitsvertrag) gilt es einige rechtliche Besonderheiten zu beachten:

  • Keine Probezeit

Unwirksam ist in etwa die Vereinbarung einer Probezeit.

  • Entgeltpflicht bereits für Vorproben

Bereits Vorproben sind dem Schauspieler zu entlohnen.

  • Bezug des Schauspielers

Der (feste) Bezug des Schauspielers setzt sich zusammen aus dem Gehalt (Gage) und dem vereinbarten Spielgeld. Spielgeld, ist jenes Geld, welchem dem Mitglied für jede Vorstellung, an der es mitwirkt, zusteht. Ein Schauspieler hat Anspruch darauf, dass ihm das Theaterunternehmen Reisekosten (dies am Tag vor Antritt der Reise) und angemessene Verpflegungskosten ersetzt. Zudem sind dem Schauspieler von dem Theaterunternehmen Bühnengewand, sowie ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs – und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren etc. kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  • Öffentliche Bekanntmachungen des Stücks

In den öffentlichen Bekanntmachungen (Theaterprogramme udgl) einer Vorstellung sind die Darsteller namentlich anzuführen. Diese Verpflichtung des Theaterunternehmens entfällt nur dann, wenn dies mit unverhältnismäßigen hohen Kosten verbunden wäre oder wenn es sich um ein Chormitglied, Komparsen oder Statisten handelt.

  • Urlaub

Der Urlaub ist auf die Betriebsverhältnisse des Theaterunternehmens abzustimmen, bei ganzjährigen Arbeitsverhältnissen ist der Urlaub tunlichst für die Zeit zwischen dem 1.Mai und 30. September zu bestimmen.

  • Leistungsort

Das Mitglied ist dem Theaterunternehmen nur zur Tätigkeit an jenen Bühnen verpflichtet, die das Theaterunternehmen beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass der Schauspieler auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung das Theaterunternehmen erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gastspiel handelt.

  • Arbeitszeit

Außer im Falle von besonderen, unabwendbaren Umständen keine Ansetzung von Probezeiten während der Nachtzeit oder an einem Sonntag  oder gesetzlichen Feiertag.

Ein Schauspieler darf im Normalfall in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt sein.

  • Recht auf Beschäftigung

Eine Besonderheit des Bühnenschauspielers ist, dass er gegen das Theaterunternehmen einen Anspruch auf Beschäftigung hat (geregelt in § 18 Theaterarbeitsgesetz), ist doch eine Beschäftigung für das berufliches Fortkommen des Darstellers äußerst wichtig.

Unterlässt es das Theaterunternehmen entgegen dieser Verpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Schauspieler ohne wichtigen Grund, den Schauspieler angemessen zu beschäftigen, kann der Schauspieler den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren. Achtung: die rechtswirksame Auflösung setzt jedoch voraus, dass der Schauspieler dem Theaterunternehmen schriftlich eine entsprechende Auflösung zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

  • Rollenverweigerung

Der Schauspieler darf unter folgenden Voraussetzungen eine Rolle verweigern:

  1. die Rolle gefährdet Gesundheit oder körperliche Sicherheit ( dies in etwa wenn der Schauspieler auf der Bühne körperlichen Qualen wie durch Flamme, Auspeitschen odgl. ausgesetzt wäre) oder wenn die Rolle dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann
  2. Rolle, außerhalb des Kunstfachs des Darstellers
  3. Rolle, ist geeignet die wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen.
  • Konkurrenzverbot

Der Schauspieler darf außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Theaterunternehmens an keiner öffentlichen angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.

Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsorts auch während des Urlaubs der Genehmigung des Theaterunternehmens.

Für Mitglieder des Balletts, Chors  – und Orchester, sowie Komparsen, Statisten gelten diese Beschränkungen nicht.

Darüber hinaus ist die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes –  bis auf ein paar Ausnahmen (zB Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24 fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG überschreiten) – nur möglich, wenn dies der jeweilige Kollektivertrag vorsieht.

  • Konventionalstrafe

Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags bildet.

  • Kündigung

Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird, Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.

  • Achtung Falle für Theaterunternehmen: Nichtverlängerungserklärung

 Ist das Arbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen, hat das Theaterunternehmen dem Darsteller bis zum 31.1. des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert! Hierzu unbedingt auch den jeweiligen Kollektivvertrag beachten, denn dieser kann hiervon anweichende Zeitpunkte festsetzen.

  • Insolvenz eines Theaterunternehmens

Der Masseverwalter kann Bühnenarbeitsverträge, welche für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnenarbeitsverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen (geregelt in § 28 Theaterarbeitsgesetz).

  • Entlassung und vorzeitiger Austritt

Die Entlassungsgründe sind § 31 Theaterarbeitsgesetz geregelt, zB setzt ein Schauspieler einen Entlassungsgrund, wenn er die Mitwirkung bei einer Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Die Gründe die einen Schauspieler zum vorzeitigen Austritt berechtigen finden sich in § 32 Theaterarbeitsgesetz (zB das Theaterunternehmen hat den Darsteller über die behördliche Erlaubnisse zum Betrieb des Unternehmens irregeführt).

Die Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt müssen bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten erhoben werden.

  • Zwingende Vorschriften

Die dem Darsteller durch das Theaterarbeitsgesetz eingeräumten Rechte können vertraglich nicht abbedungen werden.

Die rechtlichen Besonderheiten des Bühnenarbeitsvertrags sind hier nur exemplarisch angeführt. Aufgrund der Komplexität des Themas empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Für nähere Auskünfte steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun zur Verfügung.