Scheidung: Feilbietung von Liegenschaften
Vor einigen Zeit beschäftigte man sich mit Feilbietungen vor allem im Zusammenhang mit Verlosung von Liegenschaften. Manchmal kommt die Möglichkeit der Feilbietung ( freiwillige Versteigerung) einer Liegenschaft auch bei einer Scheidung zur Sprache, daher nachfolgend etwas Basisinformation zu dem Thema:
Die Feilbietung ist geregelt im so genannten Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG):
Mit der Durchführung der Feilbietung kann ein Rechtsanwalt oder ein Notar aber auch ein Makler beauftragt werden. Wird die Feilbietung durch einen Rechtsanwalt oder Makler durchgeführt, obliegt dem Notar dennoch die Bekanntmachung in der Ediktsdatei und die Beurkundung der Versteigerung. Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest 3 Wochen in der die Ediktsdatei bekanntzumachen.
Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten
- die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands,
- das geringste Gebot,
- Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung.
Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
- dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstigen Lasten – soweit sich aus dem Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie
- dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.
Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind Eigentümer und allfällige Vorkaufsberechtigte zu verständigen. Der Verkäufer hat auch nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über die Liegenschaft hat und sämtliche notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen, die für die Veräußerung erforderlich sind.
Die Feilbietungsbedingungen haben sämtliche wesentliche Elemente des Kaufvertrags – einschließlich der Bestimmungen zur Abwicklung und grundbücherlichen Durchführung zu enthalten. Anstelle des Kaufpreises ist vom Verkäufer das „geringste Gebot“, also ein bestimmter Mindestkaufpreis, festzusetzen. Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten
- Name (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift) sowie gegebenenfalls Tag der Geburt bzw. Firmenbuchnummer des Verkäufers,
- die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands,
- den Ort der Feilbietung,
- das geringste Gebot, die Angabe, ob die Bieterinteressernten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müsse sowie Art und Höhe dieser Sicherheit,
- Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;
- darunter Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung,
- Bestimmung über die Sicherung des Rechtserwerbs insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung,
- Hinweis auf allfällige gerichtliche und verwaltungsrechtrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs erforderlich sind,
- Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;
- die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers, dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung im Grundbuch eingetragen wird (so genannte „Aufsandungserklärung“).
Grundsätzlich hat zunächst der Eigentümer die Verfahrenskosten zu tragen. Es ist jedoch zulässig, dass der Ersteher dem Verkäufer diese Kosten ersetzt, sofern dies in den Feilbietungsbedingungen entsprechend vorgesehen ist.
Zu beachten ist, dass im Falle des Scheiterns der Feilbietung der Verkäufer trotzdem die Kosten der Feilbietung zu bezahlen hat.
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