Scheidung: Konsequenzen eines eigenmächtigen Auszuges aus der ehelichen Wohnung
Immer wieder heben Ehepartner eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft auf ( dies bewirkt zumeist die Verwirklichung des Tatbestands des sogenannten „böswilligen Verlassens") und stellen Zahlungen für die Wohnung ( wie etwa Kreditrückzahlungen) ein.
Gemäß § 97 ABGB hat jedoch ein Ehegatte, der über die zu Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehepartner dienenden Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesenen Ehepartner diese nicht verliert. Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von Erhaltungskosten (insbesondere Kreditrückzahlungsraten) aufgetragen werden. Dies gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentsatzmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnungsbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen.
Zweck des § 97 ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt; er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden.
Der Anspruch nach § 97 ABGB umfasst nicht die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten ( zB Strom und Gas).
Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses kann auch mit einstweiliger Verfügung sichergestellt werden.
Es ist im Rahmen der Vermögensaufteilung zu klären was mit der ehelichen Wohnung zu geschehen hat, ob diese in etwa verkauft wird ( wenn ja wie wird der Verkaufserlös geteilt?) bzw., wer in dieser wohnen verbleibt.
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