Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Scheidung nach polnischem Recht

Polnisches Familienrecht

Das polnische Familienrecht kennt nur einen Scheidungsgrund – den der vollständigen und dauernden Zerrüttung der Ehe. Die Ehe ist zerrüttet, wenn die für die eheliche Gemeinschaft notwendigen Gefühle nicht mehr bestehen. Eine derartige Zerrüttung kann  auch dann vorliegen wenn die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Die Zerrüttung muss endgültig sein.

Eine Scheidung ist dann nicht möglich ( und ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen)

–          wenn durch die Scheidung das Wohl der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder gefährdet wird;

–          wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten, insbesondere wenn dieser schwer erkrankt ist, eine schwerwiegende Unbill darstellen würde;

–          wenn die Scheidung von jenem Ehegatten beantragt wird, den an der Zerrüttung der Ehe das alleinige Verschulden trifft. Ein Verschulden liegt u.a. vor bei Ehebruch, Verschweigen von Tatsachen, die in die Ehe hineinwirken ( z.B. Existenz eines nichtehelichen Kindes, nicht aber eine vor langer Zeit verbüßte Freiheitsstrafe), Misshandlungen oder groben Beleidigungen des anderen Ehegatten. Trotz bestehender Alleinschuld kann die Ehe jedoch geschieden werden, wenn der andere Ehegatte in die Scheidung einwilligt oder die Verweigerung der Einwilligung im konkreten Fall den Grundsätzen des gesellschaftlichen Lebens zuwiderlaufen würde.

Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht von Amts wegen über die elterliche Gewalt über minderjährige Kinder, die Höhe der Unterhaltspflichten der Ehegatten gegenüber den Kindern sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung für die Zeit des Zusammenlebens nach der Scheidung. Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht nach seinem Ermessen zusammen mit der Scheidung eine Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens vornehmen, sofern die Durchführung zu keiner übermäßigen Verzögerung des Verfahrens führt.

 

Vermögensaufteilung

Die Gütergemeinschaft endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Grundsätzlich haben beide Ehegatten gleiche Anteile an dem Gemeinschaftsvermögen.

Der Ausgleich von Vermögensverschiebungen zwischen dem Gesamtgut und dem Sondergut ist wie folgt geregelt:

–          Jeder der Ehegatten hat die Auslagen und Aufwendungen zu erstatten, die aus dem Gemeinschaftsvermögen für sein Sondervermögen erbracht worden sind, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen und Aufwendungen für gewinnbringende Vermögensgegenstände.

 

–          Jeder Ehegatte kann die Erstattung der Auslagen und Aufwendungen verlangen, die er aus seinem persönlichen Vermögen für das gemeinschaftliche Vermögen erbracht hat.

–          Die zur Befriedigung der Familienbedürfnisse verbrauchten Auslagen und Aufwendungen sind nur zu erstatten, wenn sie den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft vergrößert haben.

–          Die Vorschriften über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen gelten entsprechend für den Fall, dass eine Verbindlichkeit eines Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen befriedigt worden ist. Der Auseinandersetzungsanspruch unterliegt keiner Verjährung.

 

Nachehelicher Ehegattenunterhalt:

 

Ob und in welchem Umfang ein Ehegatte nach der Ehescheidung Unterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen kann, hängt nicht nur von der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des Ehegatten ab, sondern auch von dem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe:

 

–          So hat jener Ehegatte, der allein schuldig an der Zerrüttung der Ehe ist, keinen Anspruch auf Unterhalt, dies selbst dann nicht wenn  er bedürftig ist.

–          Trifft die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ausschließlich denjenigen Ehegatten von dem Unterhalt begehrt wird, so  hat der andere grundsätzlich auch dann Anspruch auf Ehegattenunterhalt wenn er nicht bedürftig ist. Voraussetzung für einen Ehegattenunterhaltsanspruch ist diesfalls nur, dass durch die Scheidung der Ehe eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Situation des unschuldigen Ehegatten eingetreten ist.

–          Sind beide Ehegatten an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft schuld, so kann jeder von ihnen gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen ( sogenannter „einfacher Unterhalt“)

–           Ist kein Ehegatte an der Zerrüttung schuld, so kann jeder von ihnen gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen ( „ einfacher Unterhalt“)

 

Für den Fall dass beide Ehegatten  an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft schuldig  sind oder kein Ehegatte schuldig ist ( „einfacher Unterhalt“) so ist ein Ehegattenunterhaltsanspruch von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbegehrenden Ehepartners abhängig.

Bedürftig ist, wer seine elementaren Bedürfnisse aus eigenen Kräften und Mitteln nicht befriedigen kann. Der Bedarf richtet sich nur nach den Erwerbsmöglichkeiten des bedürftigen Ehegatten. Der Unterhaltsberechtigte muss daher alle Einkünfte einsetzen, die er unter zumutbarem Einsatz seiner Kräfte, Ausbildung und  anderer Fähigkeiten erzielen kann. Auch zivilrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Renten, Stipendien und  dergleichen sind einzusetzen,  ebenso Einkünfte aus Vermögen wie Zinseinkünfte und hypothetisch erzielbare Einkünfte. Dieser Unterhaltsanspruch setzt weiter voraus, dass der Verpflichtete leistungsfähig,  d.h. in der Lage ist aus eigenem Einkommen und Vermögen dem anderen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das polnische Recht kennt keine festen Selbstbehaltsätze; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete auch geringe Einkünfte mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen hat.

Der  „einfache“ Unterhaltsanspruch erlischt grundsätzlich nach Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das Gericht kann unter Berücksichtigung außerordentlicher Umstände die Frist – auf bestimmte oder unbestimmte Zeit- verlängern. Der Unterhaltsanspruch erlischt sobald der Berechtigte eine neue Ehe eingeht. Wird die neue Ehe geschieden, so lebt der  Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe nicht wieder auf.

 

Elterliche Sorge

 

Bei einer Ehescheidung hat das Gericht von Amts wegen über die elterliche Sorge zu entscheiden. Dabei hat das Gericht jedoch die Vereinbarung der Eltern über die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Gewalt und der Aufrechterhaltung der Beziehungen  zum Kind nach der Ehescheidung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

 

Das Gericht kann die elterliche Sorge

–          beiden Elternteilen auf ihren gemeinsamen Antrag belassen, wenn sie eine Vereinbarung getroffen haben und die begründete Erwartung besteht, dass sie in Angelegenheiten des Kindes zusammenarbeiten werden;

–           sie einem Elternteil unter gleichzeitiger Beschränkung der elterlichen Sorge des anderen Elternteils auf bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind übertragen;

–          einem oder beiden Elternteilen entziehen; oder

–          das Ruhen ( „Aussetzen“)  der elterlichen Sorge eines Elternteils oder beider Eltern anordnen.

Im Interesse des Kindes kann das Vormundschaftsgericht bei veränderten Umständen die im Scheidungsurteil ausgesprochene Regelung der elterlichen Gewalt und die Form der Ausübung nachträglich ändern.

 

Kindesunterhalt

 

Eltern sind gegenüber einem Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, es sei denn, die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes reichen zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung aus.

 

Die Dauer der Unterhaltspflicht regelt das Gesetz nicht. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit besteht die Unterhaltspflicht, wenn das Kind zu Schule geht oder an einer Hochschule studiert. Der Umfang der Unterhaltspflicht hängt von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs – und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten ab. Eine prozentuelle Festsetzung der Höhe des Unterhalts ist gesetzlich nicht vorgegeben, aber möglich.