Scheidung: Tonbandüberwachung des untreuen Ehepartners
Das österreichische Rechtssystem kennt grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot. So werden auch Protokolle von Gesprächsaufzeichnungen grundsätzlich bei Gericht zugelassen.
Ob durch konkrete Überwachungsmaßnahmen die Grenze zwischen legitimer Informationsbeschaffung und ehewidrigem Verhalten überschritten wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung wegen des damit erzeugten „permanenten Überwachungsdruck“ und der lückenlosen Konservierbarkeit der Ergebnisse schwerer wiegt als die bloße Beobachtung durch einen dafür abgestellten Detektiv.
Zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens kann sie nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt. In dem Fall zu Gz 8 Ob 115/ 13 installierte die Ehefrau im Dienstzimmer ihres Ehemanns ein Tonbandgerät. Das Gericht erkannte, dass die Ehefrau vor vornherein damit zu rechnen hatte, dass mit diesem Tonbandgerät nicht nur Privates, sondern auch vertrauliche Dienstinformation aufgezeichnet werden, die auf diese Weise unbefugte Dritte -zu denen auch die Frau selbst zählt- gelangen konnten.
Selbst nach einer bereits eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe kann die Verletzung von weiterhin und unabhängig davon schutzwürdigen Interessen des Ehepartners (diesfalls: der beruflichen Integrität) bei der Verschuldensabwägung nicht völlig unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall hat aber das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die festgestellten Eheverfehlungen des Ehemanns an Zahl und Gewicht jene der Ehefrau weit überwogen haben. Das überwiegende Verschulden eines Ehegatten ist ( an Stelle eines gleichteiligem) nämlich nur dann auszusprechen, wenn sein Verhalten erheblich schwerwiegender wiegt und das des anderen Ehegatten dagegen fast völlig in den Hintergrund tritt.
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