Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Scheidungsfalle Witwenpension

Oftmals werden bei Scheidungen viel zu wenig die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte mitbedacht.

Gerade bei diesem Thema gilt es jedoch einiges zu beachten:

Anspruch auf eine Witwenpension setzt voraus, dass der verstorbene Ehepartner eine gewisse Mindestzeit an Versicherungsmonaten erworben hat.

Die Höhe der Witwenpension beträgt zwischen 0 und 60 % der Pension des Verstorbenen, maßgeblich ist die Relation der Einkommen der Eheleute während der letzten beiden bzw. letzten vier Jahre.

Zur Orientierung:

1. Bei gleich hohem Einkommen der Ehepartner beträgt die Witwenpension 40 % der Pension des verstorbenen Ehepartners
2. War das Einkommen des verstorbenen Ehepartners mindestens dreimal so hoch, beträgt die Witwenpension 60 % der Pension des verstorbenen Ehepartners.
3. Ist das Einkommen des überlebenden Ehepartners um mehr als 2/3 höher als das des verstorbenen Ehepartners errechnet sich kein Pensionsanspruch. Ebenso wird keine Witwenpension an Personen ausbezahlt, deren Erwerbseinkommen mehr als das Doppelte der jeweiligen Höchstbetragsgrundlage beträgt.

Die Witwenpension eines geschiedenen Ehegatten, ist nicht höher als die der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des verstorbenen Ehegatten.

Achtung! Ausnahme: eine begünstigte Stellung nimmt jedoch der Ehepartner ein, dessen Ehe wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde (nach § 55 EheG).

Voraussetzungen:

• Die Ehe muss mindestens 15 Jahre gedauert haben.
• Das Verschulden des klagenden Mannes an der Zerrüttung der Ehe muss im Urteil ausgesprochen sein.
• Der Ehepartner muss zum Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt, das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben oder erwerbsunfähig sein oder ein aus der geschiedenen ehe noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind haben.

Diesfalls besteht Anspruch auf volle Witwenpension, also so wie wenn Ehe nicht geschieden worden wäre.

Geschiedene haben  im übrigen– sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat – auch dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, wenn Unterhalt bei der Scheidung zwar nicht gerichtlich festgelegt, aber tatsächlich regelmäßig bezahlt wurde ( und zwar zumindest im Jahr vor dem Tod). Es empfiehlt sich zu Beweiszwecken, diese Unterhaltszahlungen durch Banküberweisung durchführen zu lassen.

Da das Thema Witwenpension für den Einzelnen von großer Bedeutung ist, ist eine rechtliche Beratung ratsam.