Skiunfall: Haftung des Liftbetreibers
Skiunfall – haftet der Liftbetreiber für meinen Sturz?
Skiliftbetreiber trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Sie sind verpflichtet, bestimmte Hindernisse und Gefahren zu vermeiden: nämlich solche, die selbst für verantwortungsbewusste Skifahrer unerwartet, schwer erkennbar oder kaum vermeidbar sind. Deshalb haftet ein Liftbetreiber für einen verborgenen Hohlraum unter der Piste, dessen Ursache ihm bekannt war.
Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf gewidmete Skipisten. Außerhalb der Skipisten (nach österreichischer Rechtsprechung im „nicht organisierten Skiraum“) wedeln die Skifahrer auf eigene Gefahr. Nur wenn der Skifahrer dort auf vom Pistenhalter selbst geschaffenen Gefahren trifft, kann allenfalls eine Haftung gegeben sein. Auch im Bereich von ca. 2 bis 2,6 Meter außerhalb der gekennzeichneten Piste hat der Oberste Gerichtshof eine Haftung bejaht, da man knapp außerhalb der gekennzeichneten Zone die Verkehrssicherung nicht vernachlässigen dürfe. Es sei vom Wesen, der Größe und vor allem von der Erkennbarkeit der Gefahr abhängig. So kann es durchaus sein, dass sowohl geübte Skifahrer in Kehren im steilen Gelände oder bei scharfen Richtungsänderungen von der Piste abkommen und stürzen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen Pistenhalter ihre Skifahrer nicht vor jeder erdenklichen Gefahr schützen. Allerdings muss er Schutzmaßnahmen ergreifen, wo atypische Gefahren drohen, also solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet auftreten oder schwer abwendbar sind. Das gilt für solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann.
So klagte ein Skifahrer, nachdem er auf einer wasserunterspülten Piste gestürzt war. Der Liftbetreiber haftete als Vertragspartner wegen äußerlich unsichtbarer Gefahr für die schmerzhaften Folgen des Unfalls (6 Ob 13/13z).
Die Schneedecke gab nach, weil sie von einer mit Regen- und Schmelzwasser gefüllten, zwei Meter breiten und 40 Zentimeter tiefen Wasserrinne unterspült worden war. Der OGH hat die Haftung des Liftbetreibers bejaht, weil dessen Kartenverbund-Partner die Existenz der Wasserrinnen der beschriebenen Art bekannt war.
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