Staatsbürgerschaft und Ehe
Staatsbürgerschaft und Ehe
Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- sein Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt
- die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben ist und
- er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft Fremder ist.
Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
- mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
- diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
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