Staatsbürgerschaftsgesetz neu
Mit 1.8.2013 ist das neue Staatsbürgerschaftsgesetz in Kraft getreten.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Verleihung der Staatsbürgerschaft an besonders gut integrierte Fremde
Künftig ist es möglich bereits nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Jahren, und nicht erst nach 10 Jahren, eingebürgert zu werden. Neben den allgemeinen Voraussetzungen muss einer der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nachweis des Sprachniveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)
- Nachweis des Sprachniveaus B1 des GERS und Darlegung der nachhaltigen persönlichen Integration
Der Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration kann beispielsweise folgendermaßen erbracht werden:
Freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, Berufsausübung im Bildungs-; Sozial – oder Gesundheitsbereich, zB Tätigkeit in Pflegeberufen, in der Kinderbetreuung oder in Lehrberufen, Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung.
Für den Nachweis der nachhaltigen Integration wird für alle Tätigkeiten ein Zeitraum von mindestens drei Jahren als Referenz genommen.
Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern
Kinder, die am 1.8.2013 oder später geboren werden und deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhalten die Staatsbürgerschaft bei Geburt durch Abstammung nunmehr auch vom österreichischen Vater, wenn dieser die Vaterschaft binnen acht Wochen nach der Geburt des Kindes anerkennt bzw. die Vaterschaft binnen acht Wochen nach Geburt des Kindes anerkennt bzw. die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.
Erleichterung der Einbürgerung von Adoptivkindern
Adoptierte Kinder können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Staatsbürgerschaft durch Verleihung in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren erwerben.
Erleichterter Zugang zur Staatsbürgerschaft für “Putativösterreicher”
Personen, die von der Behörde über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren fälschlich als österreichische Staatsbürger behandelt wurden ( zB durch das Ausstellen von Reisepässen), ohne je rechtmäßig eine Staatsbürgerschaft besessen zu haben, erhalten die Staatsbürgerschaft durch Anzeige unter folgender Voraussetzung: Die Falschbehandlung darf vom Fremden nicht verursacht worden sein.
Die Anzeige muss binnen sechs Monaten ab Kenntnis und Belehrung durch die Behörde über die Falschbehandlung eingebracht werden.
Anpassung des Nachweises eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes
Die Verleihungsvoraussetzung des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes wird dahingehend angepasst, als dass künftig auch Personen, die aus tatsächlichen, von der Fremden/ dem Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße am Erwerbsleben teilnehmen können, diese Verleihungsvoraussetzung erfüllen.
Beispiele dafür sind eine Behinderung oder eine dauerhafte schwerwiegende Erkrankung (wobei diese durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden muss).
Staatsbürgerschaftsgesetz neu , veröffentlicht am .