Artikel im "statement" Berichterstattung über Minderjährige
Minderjährige die vor laufender Kamera gefilmt werden, wie sie vom Exekutor vom Kindesvater weggezehrt werden; Berichterstattungen über Kinder und deren Misshandlung in Kinderheimen:- Dies sind nur zwei Beispiele von vielen: Eine – auf Kosten der Kinder- fehlgeleitete Medienberichterstattung, die nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich sehr bedenklich sind, und sowohl dem Medienunternehmen, als auch dem Journalisten ( und dies zu Recht im doppelten Wortsinn) teuer zu stehen kommen kann
Unlängst hatte sich die Justiz damit zu beschäftigen, ob die Zustimmung der Kindesmutter ( diese gab gegenständlich eine Pressekonferenz) zur Medienberichterstattung die fehlende Zustimmung des Kindes ersetzen kann.
Gegenständlich ging es um einen Unfall eines 10 jährigen Mädchens in einem Kinderheim. Das Foto der Minderjährigen war nur lediglich leicht verpixelt, berichtet wurde auch über die Entwicklungsstörung des Kindes, und dass das Mädchen autistische Züge aufweist.
Im Bereich der Pflege und Erziehung hatte für das Mädchen das Jugendamt die Obsorge inne, während die gesetzliche Vertretung in allen anderen Angelegenheiten bei der Mutter der Minderjährigen lag. Das OLG Wien erkannte, dass die Mutter die fehlende Zustimmung des Kindes nicht ersetzen kann, denn dies falls handelt es sich um die Veröffentlichung intimster Details, und könne – so das Erkenntnis des Gerichts – die Zustimmung zu diesen nur von der diesbezüglichen einsichts-und urteilsfähigen Minderjährigen selbst abgegeben werden. Eine derartige Zustimmung des Kindes war aber nicht erteilt worden. Es konnte auch nicht gemäß § 7 Abs 2 Z 3 MedienG zulässigerweise angenommen werden, dass die Minderjährige mit der Veröffentlichung einverstanden war. Das Kind wurde daher durch die Berichterstattung in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, und wurde diesem eine Entschädigungszahlung zugesprochen.
Entscheidung OLG Wien, 13.5.2015, 18 Bs 63/15v
Im Übrigen auch für Nichtjournalisten: Müttern und Vätern ist abzuraten Fotos ihres Nachwuchs auf facebook oder sonst wo ins Internet zu stellen. Denn abgesehen davon, dass man sobald man ein Foto ins Netz stellt nie weiß in welche Hände diese geraten, und so die Fotos zur möglichen Gefahrenquelle macht, sollte man sich bewusst sein, dass es unseren Kindern später mal sehr unangenehm sein kann, wenn von diesen peinliche Fotos im Internet ( zB „Paul am Topf“, „Anna mit Babybrei im Gesicht und Heulanfall – Ha! Ha!“ ) zu finden sind. Es gibt ein Recht am persönlichen Bild ( geregelt ist dies in § 78 Urhebergesetz). Vielleicht sieht sich ja später –wenn die Kinder einmal erwachsen sind- so manch fleißig postender Elternteil diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten mit dem eigenen Sprössling ausgesetzt (die Verjährung für diese Fototaten ist für die Dauer der Obsorge gehemmt).
Die Bestimmung des § 78 Urhebergesetz im Wortlaut.
Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Dieser Artikel ist erschienen im "Statement" dem Österr. Medienmagazin im Jänner/Februar 2016
Berichterstattung über Minderjährige
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