Artikel im "statement" von Rechtsanwältin Braun: Rosenkrieg und Medien
Es kann nicht oft genug gesagt werden, ein Post auf facebook rechtfertigt nicht dieses in einem anderen medium, ohne Zustimmung desjenigen der dieses gepostet hat, zu verwenden.
Dies hielt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.3.2016 ( Gz 6 Ob 14/16a) fest. In diesem Fall hatte eine Tageszeitung auf seiner homepage ein Foto der Klägerin eigenmächtig verwendet, welches diese auf facebook eingestellt hatte. Über zwei Monate hielt die Zeitung dieses Lichtbild darüber hinaus in manipulierter Form mit Einbettung in ein Video abrufbar, und wurde im Begleittext der Klägerin eine bestimmte sexuelle Neigung zugeschrieben.
Die Frau war durch diese Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Die Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie facebook bewirkt regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit, nicht jedoch hat der facebook user mit der Weiterleitung des Fotos an andere Medien zu rechnen. Auch die Geschäftsbedingungen von facebook können daran nichts ändern.
Anders wird der Fall nur dann gelegen sein, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Interesses handelt, und die Veröffentlichung des facebook fotos im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Mit Persönlichkeitsrechten hatte sich der Oberste Gerichtshof auch im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung über den Rosenkrieg eines Opernsängers ( Artikel mit der Überschrift „ Volksopern- Star als Rosenkrieger vor Gericht“) zu beschäftigen ( 7.10.2015, 15 Os 96/15d), und kam dieser auch hier zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche – den Sänger identifizierende – Berichterstattung ( so Nennung des Berufs, seines Arbeitgebers, seiner Stimmlage, seines Altes, des Alter seines Sohnes und des Berufs seiner Expartnerin) nicht zulässig war. Der Oberste Gerichtshof hielt um eins mehr fest, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Identität einer Person in einer Berichterstattung preisgegeben werden darf, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, die Identität von Betroffenen zu erfahren. Im konkreten Fall handelt es sich um einen Künstler, mit lokaler Bekanntheit als Künstler und Sohn eines denselben Familiennamen tragenden prominenten Vaters, sohin um einen „minderprominenten“ Künstler. Der OGH hat infolge dessen das rechtliche geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Preisgabe der Identität verneint. Das Medium musste dem Sänger Entschädigung leisten.
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