Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Tierhalterhaftung

hungry dog food bowlHunde sind ein sehr beliebtes Familienmitglied. Neben der Freude die mit der Tierhaltung verbunden ist, kommt es leider immer wieder zu Unfällen bei welchen Hunde involviert sind und welche zur Haftung des Tierhalters führen können.

Was Sie als Hundehalter zu wissen haben:

Bei der Tierhalterhaftung liegt die Beweislast gemäß Paragraph § 1320 ABGB beim Tierhalter. So dass im Unterschied zur Geltendmachung von anderen Schadenersatzansprüchen, bei welchen den Kläger die Beweislast für den rechtswidriges und schuldhaftes Falten des Schädigers trifft, der Tierhalter bei Ansprüchen aus der Tierhalterhaftung zu beweisen hat, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt dieser Beweis haftet er für sein rechtswidriges, wenn er schuldloses Verhalten.

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese richten sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. So können je nach Charakter des Tieres unterschiedliche Vorkehrungen notwendig sein. Durch Anbringen von Warntafel kann der Verwahrungspflicht hinsichtlich eines gefährlichen Tieres nicht genügt werden (zB Entscheidung 6 Ob 630/79). Höhere Anforderungen an die Sorgfalt der Verwahrung eines Tiers werden dann in etwa gestellt, wenn sich dieses in etwa in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße befindet. Wenn bekannt ist, dass der Hund gerne auf Jogger losrennt, wird dieser eben an die Leine zu nehmen sein.

Jedoch dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen Tieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt, sondern es müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden können.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach der Entscheidung des OGH vom 29.5.2013,2 Ob 167/12s nicht vor, wenn ein schlafender Hund, der grundsätzlich gutmütig und an Kinder gewöhnt ist, in Anwesenheit eines Kindes unbeaufsichtigt ist und das Kind angewiesen wurde, den Hund im Schlaf nicht zu stören.

Ein frei umherlaufender Hund ist stets im Auge zu behalten und wenigstens durch Zuruf zu leiten. Der Halter eines frei umherlaufenden Rüden haftet auch für Schäden aus dessen Deckakt, wenn er jede Beaufsichtigung unterlassen hat. Es kann nicht gesagt werden, dass eine Haftung dann nicht eintritt, wenn der Hund biss und derartiges bisher noch nie passiert ist (es gibt keinen so genannten „Freibiss“). Hat der Hund schon mal gebissen, so trifft den Halter vielmehr künftig eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

Für die Frage der Leinen – Beißkorbverpflichtung sind primär die verschiedenen Landesgesetze zu beachten.
So regelt das Wiener Tierschutz und Tierhaltegesetz, dass Hunde an öffentlichen Orten wie Straßen, landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern entweder mit einem Maulkorb oder an der Leine geführt werden müssen. In öffentlichen Parkanlagen herrscht Leinenpflicht, hiervon selbstverständlich ausgenommen die Hundezone. Überall, wo größere Menschenansammlungen zu erwarten sind, muss in Wien das Tier verpflichtend einen Maulkorb tragen. Dazu zählen etwa Restaurants, Verkehrsmitteln. Geregelt ist dies in die § 8 Absatz 3a Wiener Tierschutz – und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nummer 39/1987:
„Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltung mit Hunden stattfinden“.
Dieser Maulkorb oder Leinenzwang ( so Absatz 5 dieser Bestimmung) gilt jedoch nicht für Rettungs-, Therapie –, Blindenführ und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung.
Der Halter der das Tier einer geeigneten Person anvertraut und überlässt haftet gemäß § 1315 ABGB nicht, der Übernehmer haftet allenfalls selbst als Halter des Tieres.
Hat der Tierhalter jedoch eine von ihm bestellte Aufsichtsperson lediglich dazu zu verhalten, dass Tier- unzureichend – zu verwahren; so liegt in der unzureichenden Anleitung ein objektives Fehlverhalten und haftet der Tierhalter deshalb für eigenes Verschulden.