Tipps für Lebensgemeinschaften
Diese Tipps sollen böse Überraschungen beim Scheitern einer Lebensgemeinschaft vermeiden helfen:
Eine Lebensgemeinschaft definiert sich durch die Geschlechts-, Wohn-, und Wirtschafts gemeinschaft, wobei eines dieser Merkmale auch weniger ausgeprägt sein kann. Bei der Beurteilung ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, entscheidend dabei ist vor allem die Vergleichbarkeit dieser Beziehung mit einer Ehe.
In einigen gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Lebensgemeinschaft Bezug genommen. So gibt es zum Beispiel im Mietrecht ein Eintrittsrecht des Lebensgefährten nach dem Tod des Partners. Auch können sich Lebensgefährten in einem Strafprozess der Aussage entschlagen, und kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Lebensgefährte in der Krankenversicherung mitversichert werden.
Außereheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Die gemeinsame Obsorge kann auch ohne Trauschein beantragt werden. Auch können Lebensgefährten mittels Notariatsakt eine künstliche Befruchtung durchführen lassen.
Jedoch hat der Lebensgefährte kein Erbrecht, und keinen Unterhaltsanspruch.
Um sich beim Scheitern einer Lebensgemeinschaft unangenehme Streitereien zu ersparen folgende Tipps:
- Miete
Einigen Sie sich bei gemeinsamer Miete, wem bei einer Trennung die Wohnung verbleibt. Sonst entscheidet hierüber im Streitfall das Gericht, dies nach Kriterien wie persönlichem Bedarf oder dem Wohl gemeinsamer Kinder.
Achtung: Zieht ein Partner zum anderen, und bleibt dieser offiziell alleiniger Mieter, kann der neue trotzdem zum Mitmieter werden. Dies wenn der „ Zugezogene“ seinen Anteil direkt an den Vermieter überweist und so von diesem stillschweigend als zweiter Mieter akzeptiert wird. Es empfiehlt sich daher, dass der bisherige Mieter alleine die Miete bezahlt, während der Partner andere Kosten bestreitet (zB Lebensmittel)
- Eigentum
Auch wenn ein Partner Alleineigentümer der Wohnung/ des Hauses ist, sollte vermieden werden, dass der andere ihm Geld für Wohnzwecke überweist, denn hierdurch kann der andere schnell zum Hauptmieter werden.
Beim gemeinsamen Kauf einer Eigentumswohnung sollten sie sich für den Fall einer Trennung einigen, wer diese gegen eine zu bestimmende Abschlagszahlung erhält. Ansonsten müsste im Nichteinigungsfall mit Teilungsklage vorgegangen werden.
Für die Anschaffung sonstiger „bleibender Werte“ ist allgemein zu sagen, dass diese immer nur ein Partner alleine bezahlen sollte. Sonst kommt es später zum mühsamen Aufrechnen. Sammeln Sie die von Ihnen bezahlten größeren Rechnungen.
- Geschenke
Schenkungen können allgemein nicht zugefordert werden. Möglich ist dies nur wenn eine Schenkung erwiesenermaßen zu einem bestimmten Grund gegeben worden ist, der dann nicht eingetreten ist, zB Eheschließung, oder der andere sich „ eines groben Undankes schuldig gemacht hat“. Geben Sie jederzeit rückforderbare „ Leihgabe,“ so empfiehlt sich auch das schriftlich festzuhalten.
- Darlehen
Leihen Sie Ihrem Partner Geld, so halten Sie genau fest, welche Summe Sie ihm gegeben haben und wie und wann er Ihnen dieses Geld zurückbezahlen soll.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Formulierung.
- Alltagskosten
Am besten ist es, wenn die Kosten des täglichen Lebens geteilt werden. Denn diese Ausgaben können im Fall der Trennung nicht vom anderen rückgefordert werden.
- Gesellschaftsvertrag
Bei Gründung eines gemeinsamen Unternehmens, empfiehlt es sich die Vorgangsweise für den Fall des Scheiterns der Beziehung vertraglich festzuhalten.
- Testament
Lebensgefährten sind wechselseitig nicht erbberechtigt – sorgen Sie daher für den Ablebensfall testamentarisch vor. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden.
- medizinische Belange
Theoretisch dürfen Ärzte dem Lebensgefährten weder eine Auskunft geben, noch hat man ein automatisches Besuchsrecht auf der Intensivstation oder darf gar Entscheidungen über medizinische Therapien treffen. Hier kann eine sogenannte „ Patientenverfügung“ Abhilfe schaffen.
Die „ Lebensgemeinschaft“ im europäischen Vergleich
In Europa ist die Lebensgemeinschaft unterschiedlich geregelt, wie man anhand der nachfolgenden Beispiele sieht. Slowenien schützt sie sogar per Verfassung.
Slowenien – hat den Schutz der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften wie jenen der Ehe sogar in der Verfassung. Nicht eheliche Partner sind Eheleuten gleichgestellt. Es bedarf keiner Registrierung, erforderlich ist nur das Zusammenleben über „ längere Zeit“. Außerhalb des Familienrechts gilt die Gleichstellung nur, wenn sie per Gesetz bestimmt wird, im Erb-, Miet-, Steuer – und Sozialrecht ist das weitestgehend der Fall.
Niederlande – hier sind Rechte und Pflichten in der registrierten Partnerschaft jenen einer Ehe sehr ähnlich. Es besteht Gütergemeinschaft, Trennung setzt eine Erklärung über dauerhafte Zerrüttung sowie über Unterhaltsvereinbarung etc. am Standesamt voraus. Versorgung und Unterhalt nach Trennung entsprechen weitgehend jenen bei Ehescheidung. Für Kinder besteht automatisch gemeinsame rechtliche Sorgepflicht, wenn nicht eine andere Vaterschaft vorliegt. Beim Erbrecht gibt es völlige Gleichstellung mit der Ehe. Wegen der großen Eheähnlichkeit lassen sich nur sieben Prozent der Paare registrieren, 93 % heiraten.
Schweden – Schweden hat als erstes europäisches Land die Lebensgemeinschaft gesetzlich geregelt. Ein Drittel aller Paare in Schweden lebt nicht ehelich zusammen. Der Staat respektiert die Lebensform, belegt diese jedoch nicht mit ehelichen Vorschriften. Wichtige Ausnahme: Nach Trennung sollen Wohnsitz und Hausrat zur Hälfte geteilt werden – auch, wenn einer der Partner Alleineigentümer des Hauses war.
Frankreich – hier galt lange Napoleons „ les concubines ignorent la loi, la loi les ignore“(Konkubinen ignorieren das Gesetz, es ignoriert sie auch), heute ist es in zu „ pacsen“: Zwanzig Prozent der Paare leben nach dem 1999 eingeführten PACS (pacte civile de solidarite). Diese Verbindung wird am Standesamt registriert und verpflichtet zu materieller sowie moralischer gegenseitiger Unterstützung (nicht zur Treue). Kinder sind ehelichen gleichgestellt. Eine Auflösung ist durch eine bloße Erklärung beim tribunal d´instance möglich.
Belgien – wie in Frankreich zieht ein Fünftel der Paare die Eintragung einer Ehe vor. Es gibt Begünstigungen im Steuer – und Sozialrecht, eine gemeinsame Krankenversicherung mit dem Partner ist möglich. Im Todesfall fällt der Familienwohnsitz an den Partner. Da es keine eheähnliche Gemeinschaft ist, können auch Geschwister oder ein Elternteil mit Kind sich als „gesetzlich Zusammenlebende“ eintragen.
Deutschland –seit 2001 gibt es ein Lebenspartnerschaftsgesetz für Homosexuelle, aber keine Regelung für die mindestens 2,4 Millionen Lebensgemeinschaften Heterosexueller. Einzige Absicherung ist der befristete Elternunterhaltanspruch (Versorgungsunterhalt) jedes Partners, der das gemeinsame Kind erzieht, gegenüber dem anderen Elternteil – auch, wenn zwischen beiden nie eine Lebensgemeinschaft bestand.
In Österreich gibt es derzeit an die 333.000 Lebensgemeinschaften, in beinahe jeder zweiten leben Kinder.
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