ELSA Treffen in Wien mit Rechtsanwältin Braun
Anlässlich des Studienbesuches der Studentenvereinigung „ELSA Leipzig“ in Wien hielt Rechtsanwältin Braun einen Impulsvortrag:
Angesprochen wurden folgende Themen:
1. Aufbau des Rechtsstudiums ( drei Studienabschnitte, insgesamt 8 Semester) in Österreich
2. Ausbildung zum Rechtsanwalt in Österreich :
Nach
• Studium der Rechtswissenschaft
• fünfjährige Berufsausbildung ( hiervon mindestens 5 Monate Gerichtspraxis sowie mindestens 3 Jahre in der Kanzlei eines Rechtsanwalts als Berufsanwärter (Konzipient) sowie eine bestimmte Anzahl an Ausbildungsseminaren- mindestens 42 Halbtage)
• Erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vor der Prüfungskommission des Oberlandesgerichts
• Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltsanwärterzeit erfolgt gegen Entgelt, welches vom Ausbildungsanwalt bezahlt wird.
3. Aufbau der Gerichte und Zuständigkeiten.
In Österreich gibt es rund 16 Bezirksgerichte, 20 Landesgerichte, 4 Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof. Die öffentlichen Interessen der Strafrechtspflege werden von 16 Staatsanwaltschaften, der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, 4 Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur wahrgenommen.
4. Anzahl der Rechtsanwälte in Österreich:
In Österreich gibt es insgesamt derzeit rund 6000 Rechtsanwälte, hiervon ca 1200 Frauen ( in Wien sind von 2799 Rechtsanwälten 655 Frauen).
5. Arbeitsmarkt für Juristen in Österreich:
6. Einige Beispiele für die vielen Gesetzesreformen in Österreich der letzten Zeit:
Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle:
• Ab dem 1.1.2014 besteht für jedes Bundesland ein Verwaltungsgericht des Landes ( bisher unabhängiger Verwaltungssenat; UVS). Für den Bund werden ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht eingerichtet.
• Die Verwaltungsgerichte entscheiden in der Sache selbst, im Falle von Bescheidbeschwerden (bisher Berufungen) allerdings nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit oder aus Kostenersparnisgründen geboten ist.
• Die Verwaltungsgerichte entscheiden unmittelbar nach der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde.
Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Obsorge:
• Uneheliche Kinder
Neben der Einigung auf gemeinsame Obsorge (diese wird künftig beim Standesamt abzugeben sein) gibt es für den unehelichen Vater nun die Möglichkeit der Beantragung der gemeinsamen Obsorge – dies wenn dies dem Kindeswohl entspricht (EGMR-Entscheidung, EGMR 3.2.2011, Nr 35.637/03 (Sporer v Österreich).
Altfälle: Auch wenn die Trennung oder die Scheidung bereits länger zurückliegt, können Väter einen Obsorgeantrag stellen.
• Eheliche Scheidungskinder:
Der bisherige Zustand der gemeinsamen Obsorge beider Eltern nach Scheidung bleibt aufrecht. Eltern müssen eine Vereinbarung über die hauptsächliche Haushaltszugehörigkeit (Spezialfall„Doppelresidenz“/Wechselmodell) treffen. Bei fehlender Einigung kann das Gericht nunmehr gemeinsame Obsorge auch dann verfügen, wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge möchte.
In einer sogenannten sechs monatigen „Abkühlungsphase“ lebt das Kind bei einem Elternteil, soll aber zum zweiten Kontakt haben. Das Gericht kann in dieser Phase ein Gespräch mit einem Mediator oder Familienberater anordnen. Reichem dem Richter die sechs Monate für eine Entscheidungsfindung nicht aus, so kann die Sechsmonatsfrist verlängert werden. Die gemeinsame Obsorge kann dann nicht verfügt werden, wenn wichtige Gründe aus Sicht des Kindeswohls dagegen sprechen (zB Gewalt, Missbrauch).
(Kontaktrecht):
Verstärktes Augenmerk auf den Anspruch des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern und auf Intensivierung des Kontaktes entsprechend dem Alter des Kindes. Vollstreckung: auch gegen den unwilligen Elternteil, Maßnahmenkatalog des Gerichtes ( Auftrag zur Erziehungsberatung, Aufforderung zur Mediation, Entzug Obsorgerecht etc.).
Familienschlichtung:
Familiengerichtshilfe, hilft Gericht durch Sozialarbeiter, Psychologen, Pädagogen u.a. beim ermitteln, schlichten und beraten.
Name:
Alle in der Familie können einen gleichen gemeinsamen Doppelnamen führen.
Patchworkfamilien:
Die Stellung der Stiefeltern wird gestärkt. So können diese Auskünfte beim Arzt oder in der Schule erhalten.
Kindeswohl:
Bei jeder Entscheidung muss das Kindeswohl im Zentrum stehen. Nähere gesetzliche Definition des Begriffes „Kindeswohl“ ( Versorgung des Kindes, Wertschätzung des Kindes durch die Eltern, Vermeidung von Loyalitätskonflikten, Meinung des Kindes etc.).
Novelle Fortpflanzungsmedizingesetz
Erlaubt ist nun auch in Österreich die Eizellenspende, 2016 können auch gleichgeschlechtliche Paare ein Kind adoptieren.
Novelle Strafrecht
Mit 1.1.2015 trat die Strafprozessnovelle 2014 in Kraft:
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
• Die Strafprozessordnung unterscheidet nun wieder zwischen einem Verdächtigen und einem Beschuldigten. Diese Unterscheidung wurde im Zuge der letzten großen Strafprozessordnungsnovelle abgeschafft.
• Künftig hat der Beschuldigte das Recht, bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und einen anderen Sachverständigen vorzuschlagen ( nun mehr geregelt in § 126 Abs. 5 StPO). Demnach wird dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren das Recht eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Kenntnis der Bestellung des Sachverständigen begründete Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zu äußern, dessen Enthebung zu beantragen und eine andere Person zu Bestellung vorzuschlagen. Teilt die Staatsanwaltschaft die Bedenken kann sie eine andere Person zum Sachverständigen bestellen. Andernfalls hat die Staatsanwaltschaft zu begründen, warum sie dem Antrag des Beschuldigten keine Folge leistet.
• Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, kann der Gegenäußerung des Angeklagten ein Privatgutachten eingeschlossen werden.
• Künftig darf der zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene Privatsachverständiger des Angeklagten nicht nur neben dem Verteidiger auf der Verteidigerbank Platz nehmen, er darf auch selbst Fragen zu Befund Gutachten an den gerichtlichen Sachverständigen richten.
• Im Zuge der Strafprozessordnungsnovelle wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 das Gebührenanspruchsgesetz geändert. Nunmehr darf der den Sachverständigen beauftragende Staatsanwalt oder Richter diesen nicht mehr von der Warnpflicht entbinden. Ferner muss das Gericht künftig die Gebühr des Sachverständigen um 25 % kürzen, wenn der Sachverständige das Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erstattet oder das Gutachten inhaltlich so mangelhaft ist, dass es deshalb einer Erörterung in der Hauptverhandlung bedarf.
• Die Höchstdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens darf künftig grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch wiederholt um jeweils 2 Jahre verlängern.
• Nunmehr wurde auch wieder das Mandatsverfahren eingeführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann wegen einem Vergehen eine Strafverfügung erlassen werden, ohne eine Hauptverhandlung durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschuldigte zum Tatvorwurf vernommen worden sein muss und ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat. Die Beurteilung der Schuld – und Straffrage muss aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens möglich sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor und wurde dennoch eine Strafverfügung erlassen, gibt es den Rechtsbehelf des Einspruchs. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, ist eine Haftverhandlung durchzuführen, bei der jener Richter der die Strafverfügung erlassen hatte, ausgeschlossen ist. Mittels Strafverfügung darf eine Geldstrafe oder eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn diese bedingt nachgesehen wird. Über Jugendliche und junge Erwachsene darf eine Strafverfügung nicht erlassen werden.
Die geänderten Bestimmungen der Strafprozessordnung sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 von Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden.
7. Einige der geplanten Gesetzesänderungen bzw. Änderungen in Diskussion:
Steuerreform:
Eine Immobilienübertragung innerhalb der Familie soll künftig teurer werden. Bislang fiel bei der Schenkung von Immobilien im Familienkreis Grunderwerbsteuer in der Höhe von 2 % des dreifachen Einheitswertes an. Dieser Einheitswert ist allerdings in aller Regel bedeutend niedriger als der tatsächliche Verkehrswert ( Marktwert) der Immobilie. Nach den Plänen der Regierung soll nun ausschließlich der Verkehrswert die Bezugsgröße für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer der Immobilie sein.
Strafrecht:
• § 218 StGB soll so geändert werden, dass nicht nur eine ungewünschte geschlechtliche Handlung strafbar ist, sondern auch eine“ nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“, sofern man jemanden so belästige.
• Immer wieder kommt es vor, dass jemand zwar im Strafprozess freigesprochen wird, ihn aber die Verteidigungskosten (im Strafverfahren ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts oft zwingend ) im nach hinein „erschlagen“ bzw. in den Ruin stürzen. Denn die Kostenbeteiligung- siehe die nachfolgende Bestimmung des §393 a StPO (Strafprozessordnung)- sieht nur eher geringe Pauschalbeiträge vor:
§ 393 a StPO:
Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:
1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro,
2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro,
3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro,
4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
8. Gesprochen wurde auch über die Besonderheiten der österreichischen Geschworenengerichtsbarkeit.
Geschworenengerichten obliegt in Österreich nach der Strafprozessordnung die Beurteilung von politischen Delikten und Verbrechen, die mit den strengsten Strafen bedroht sind. Die Schuldfrage haben die Geschworenen in geheimer Abstimmung ohne Mitwirkung von Berufsrichtern zu lösen. Die Beweiswürdigung der Geschworenen ist nicht anfechtbar. Diskutiert wurde auch über die Thematik Privatgutachten in Strafprozessen.
Es wurden angeregt Pro und Contras der Vorhaben ( Gesetzesänderungen) sowie der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen diskutiert.
ELSA, The European Law Students Association, ist die weltgrößte Rechtsstudentenvereinigung und bietet Studenten und jungen Juristen die Möglichkeit sich zu engagieren und weiterzubilden. Völkerverständigung, die Ausbildung sozialer kompetenter Juristen, akademische Arbeit und Praxisbezug sind die Grundpfeiler des Selbstverständnisses von Elsa.
ELSA ist ein europaweites Netzwerk.
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