„Werbung unerwünscht“ Aufkleber schützt vor Läuten an der Haustür
Um lästiger Werbung zu entgehen brachte eine Frau an ihrer Wohnungstür einen Aufkleber mit dem Hinweis dass Werbung unerwünscht sei an. Die hielt jedoch die Verkaufsberaterin eines Telekommunikationsunternehmen nicht davon ab trotzdem anzuläuten und der Frau Werbematerial aufzudrängen.
Das Erstgericht ( Gz 43 C 430/12 m-13) entschied zugunsten der belästigten Frau. Denn mit dem Aufbringen eines derartige Aufklebers werde zum Ausdruck gebracht, dass eben jemand überhaupt keine Werbung, welcher Form auch immer, wünscht und hat sich daran ein Unternehmen zu halten.
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