Unternehmen und Scheidung: GmbH
Viele Ehepartner betreiben miteinander ein Unternehmen, hierduch ergeben sich im Fall einer Scheidung viele Spezialprobleme, die schon beim Gesellschaftsvertrag mitberücksichtigt werden sollten.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Sind Ehepartner Gesellschafter einer GmBH so sollte vertraglich geregelt werden, welcher der Ehepartner im Fall einer Scheidung aus dem Unternehmen ausscheidet und sollte für den anderen Ehepartner ein „Aufgriffsrecht“ vereinbart werden, sodass der verbleibende Ehepartner das Recht hat den Anteil des ausscheidenden Ehepartners zu erwerben. Eine derartige Regelung kann auch außerhalb eines Gesellschaftsvertrages- etwa in einem Syndikatsvertrag-vereinbart werden.
Grundsätzlich obliegt die Gestaltung des Aufgriffsrechts und des Abtretungspreises der Privatautonomie, daher dem Willen der Ehegatten. Allerdings darf diese nicht rechtsmissbräuchlich angewendet werden, da ansonsten die Gefahr besteht das die Vereinbarung einer richterlichen Nachprüfung nicht standhält.
Bei der Prüfung im Hinblick auf Rechtsmissbräuchlichkeit ist auf folgende Kriterien abzustellen:
- Absicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes
- Zeitpunkt der Ausübung des Aufgriffsrechts
- Äquivalenzstörung ( Wertdiskrepanz
- überlange Bindungsfrist ( Knebelung)
Es sollten auch unbedingt vertraglich die Parameter zur Berechnung des Abtretungspreises festgehalten werden. Für den Fall der Scheidung könnten Abschläge vom Kaufpreis, der dem ( anteiligen) Verkehrswert entspricht formuliert werden und könnte bestimmt werden, dass für die Bewertung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Für den Fall dass sich die Ehepartner auf keinen Sachverständigen einigen können, könnte ein Sachverständiger nach bestimmten Kriterien (bestimmte Gerichtssprengel und abhängig von der Höhe der Berufshaftpflichtversicherung) ausgewählt werden, oder allenfalls vom Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes oder des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Weiters ist ein Abtretungsstichtag (zum Beispiel: Datum der Rechtskraft der Ehescheidung) für die Ermittlung des Unternehmenswertes des Kaufpreises zu vereinbaren.
Der Abtretungspreis ist durch die so genannte „Buchwertklausel „begrenzt. Es handelt sich dabei um eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach ein Gesellschafter im Fall seines Ausscheidens nur mit dem Buchwert abgefunden wird. Bei der Abfindung mit dem Buchwert bleiben stille Reserven (vor allem im Zusammenhang mit Liegenschaften) sowie der Firmenwert unberücksichtigt, so dass dieser Wert vom Verkehrswert erheblich abweichen kann. Insbesondere von der deutschen Rechtsprechung wurde die so genannte „Buchwertklausel“ in einer Vielzahl von Fällen als sittenwidrig qualifiziert. Für den Fall, dass eine derartige Klausel vereinbart wurde, kann daher eine Kaufpreisanpassung erforderlich sein. Ergibt sich ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Buchwert und den tatsächlichen Wert so kann diese Klausel als solches sittenwidrig und unwirksam sein. Es gibt eine gewisse Tendenz, wonach die Hälfte des Verkehrswertes anerkannt wird. Bei einer allfälligen richterlichen Prüfung ob der Abtretungspreis gerechtfertigt ist, kommt es auf den Einzelfall, so auch auf Hintergründe die zum Ausscheiden des Gesellschafters geführt haben, an.
Deadlock -Klausel
Sind zwei Ehegatten im Verhältnis 50:50 als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt und soll anlässlich einer Ehescheidung der Verkauf das Gesamtunternehmen verkauft werden, so kann sich dieser Verkauf schwierig gestalten. Um diesbezüglichen (Entscheidungs)problemen vorzubeugen bzw. einen Verkauf überhaupt zu ermöglichen, ist die Aufnahme einer so genannten „ Deadlock-Klausel“ im Gesellschaftsvertrag empfehlenswert. Im Fall einer Nichteinigung der Ehepartner bezüglich des Unternehmenserkaufs, wird das Verfahren dann dadurch in Gang gesetzt, dass ein Gesellschafter den Kaufpreis nennt und sich der andere Gesellschafter (Ehepartner) verpflichtet, seinen Anteil zu verkaufen oder den anderen Anteil zu kaufen. Durch diese Klausel wird erreicht, dass ein angemessener Abtretungspreis genannt wird. Denn wenn ein zu niedriger Preis genannt wird, wird der andere Gesellschafter den Anteil des anderen kaufen wollen; wird ein zu hoher Kaufpreis genannt, so wird der andere Ehepartner seinen Anteil verkaufen wollen. Durch die „Deadlock- Klausel“ kann eine Entscheidungsblockade gelöst bzw. hintangehalten werden.
Vorkaufsrecht
Für den Fall, dass ein Ehe Partner seine Anteile an einen Dritten verkaufen möchte, sollte dem anderen Ehepartner ein Vorkaufsrecht (§§ 1072 ff ABGB ) eingeräumt werden, so dass diesem Anteile zum Erwerb angeboten werden müssen und diese in Folge von ihm erworben werden können. Die Bedingungen (insbesondere Kaufpreis) und das Verfahren sollten genau geregelt werden
Gewinnverwendungs-/ausschüttungsregeln
Sind die Ehegatten als Gesellschafter im Verhältnis 50/50 beteiligt und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Gewinnverwendungsregelung, so kommt das so genannte „Vollausschüttungsgebot“ bei der GmbH zur Anwendung, wonach jeder Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den Bilanzgewinn hat. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Liquidität der jeweiligen Gesellschaft eine derartige Maßnahme verkraftet und sollten daher bezüglich Ausschüttung des Gewinnes genaue vertragliche Regelungen getroffen werden. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach der Beschlussfassung bzw. dem Antrag auf Ausschüttung des Gewinnes Kapitalertragssteuer (KEST) in Höhe von derzeit 25 % abzuführen ist. Zur Gewinnausschüttung kommt daher noch ein weiterer Abzugsposten, der die Gesellschaft erheblich belasten kann, dazu. Im Zuge von Scheidung stellt dieser Antrag oft eine gewisse „Waffe“ in etwaigen schwierigen Scheidungsverhandlungen dar. Um diesem Umstand entgegen zu wirken sind eben vertragliche Regelungen ratsam.
Gesellschafterausschluss ( GesAusG)
Wenn ein höchstens bis zu 10 % an der Gesellschaft beteiligter Ehegatte nicht zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu bewegen ist, so kann der andere Ehegatte auf die gesetzliche Ausschlussmöglichkeit nach dem Gesellschafterausschluss ( GesAusG) zurückgreifen. Dazu ist ein Verlangen des Hauptgesellschafters, der mit mindestens 90 % der Gesellschaftsbeteiligter sein muss, notwendig. Weiters ist bei einer GmbH die Beschlussfassung in der Generalsversammlung notwendig. Diese Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter (§ 4 Abs. 1 GesAusG). Wobei satzungsgemäß eine größere Mehrheit vorgesehen und der Gesellschafterausschluss an weitere Erfordernisse geknüpft werden kann. Der Gesellschafterausschluss kann nur gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung an den Minderheitsgesellschafter erfolgen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass es sich bei dem Gesellschafterausschluss um ein sehr aufwändiges und kostspieliges Prozedere handelt. Es sind zwei Einschaltungen in der Wiener Zeitung erforderlich, wobei zunächst auf den Gesellschafterbeschluss hingewiesen wird und weiters eine Einberufung zur Generalversammlung notwendig. Zudem sind Berichte von der Geschäftsführung zu erstellen, die wiederum einige Zeit vor der Generalversammlung für die Gesellschaft aufzulegen und öffentlich zu machen sind. Schließlich besteht grundsätzlich für den Minderheitgesellschafter die Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Gesellschafterbeschluss, wonach der Ausschluss beschlossen wurde, zu erheben. Die Angemessenheit der Abfindung kann vom ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter im Außerstreitverfahren überprüft werden. In diesem Fall erstellt ein Gremium aus drei Mitgliedern, welches bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) eingerichtet ist ein (zumeist sehr kostenintensives) Sachverständigengutachten. Der Gesellschafterausschluss kann daher erheblich verzögert werden.
Allgemein ( Informations- und Gestaltungsrechte)
Zu bedenken ist, dass auch mit einer Minderheitsbeteiligung Informations- und sonstige Gesellschafterrechte verbunden sind. So steht es einem GmbH Gesellschafter aufgrund des Informationsrechts zu die Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und die Einsichtnahme die Bücher innerhalb von 14 Tagen vor der Generalversammlung zu verlangen. Weiters verfügt der Minderheitsgesellschafter unter anderem über das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung seines Stimmrechts, Einsicht in die Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen sowie Auskunft in der Generalversammlung zu halten. Abhängig vom Ausmaß der Beteiligung ( ab 10 %) ist der Gesellschafter auch befugt, eine Generalversammlung einzuberufen (§ 37 Abs 2 GmbH-Gesetz). Ein an dem Unternehmen beteiligter Ehepartner erhält jedenfalls Sachkenntnis über das Unternehmen, welche im Zusammenhang mit einer Scheidung (Aufteilungsverfahrens) durchaus von diesem zu seinem Vorteil verwendet werden können.
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