Über unzulässige Lockvögelangebote im Handel und Umtausch in Zeiten des Lockdowns
Wenn man Küchenmaschinen, schrille Socken und andere Weihnachtsgeschenke umtauschen möchte. Was gilt es rechtlich zu wissen und ändert der Lockdown daran etwas?
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Anfang Jänner ist typischerweise die Zeit, in welcher es oft zum Umtausch von Weihnachtsgeschenken kommt. Doch nun haben im lockdown die Geschäfte zu. Wie steht es nun um die Rechte des Umtausches?
Grundsätzlich gilt, dass es beim Kauf im Geschäft keinen Rechtsanspruch auf einen Umtausch mangelfreier Ware gibt. Doch die meisten Geschäfte räumen eine Umtauschmöglichkeit binnen einer bestimmten Frist ein. Dies ist meist auf dem Kassabon vermerkt. Lockdown bedingt räumen die Geschäfte nun meist eine Verlängerung dieser Frist ein. Verpflichtet sind die Geschäfte allerdings dazu nicht. Idealerweise hat man sich bereits beim Kauf nach einer Frist der Verlängerung der vom Geschäft eingeräumten Umtauschmöglichkeit im Zuge des lockdowns erkundigt.
Unabhängig vom Umtausch hat man als Kunde natürlich aber einen Rechtsanspruch hinsichtlich Gewährleistung und Schadenersatz sowie nach dem Produkthaftgesetz. Daher wenn die im Geschäft gekaufte Kaffeemaschine bereits im Zeitpunkt der Übergabe defekt war, kann diese binnen der zwei Jahres Frist (für bewegliche Sachen) umgetauscht werden. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit die Ware zu reparieren oder auszutauschen bzw. den Preis zu reduzieren oder es kommt zur Rückerstattung des Geldes. Der Kunde kann grundsätzlich zwischen Austausch und Reparatur wählen. Das Wahlrecht endet jedoch, wenn ein Behelf unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Sofern zumutbar, muss dem Verkäufer/ Händler aber zumindest einmal die Möglichkeit gegeben werden zu reparieren oder auszutauschen. Kam es durch den Defekt der Maschine in etwa zu einem Kabelbrand, und so zu einem Schaden an anderen Gegenständen, hat der Kunde selbstverständlich einen Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung nach dem Produkthaftungsgesetz ( zB Mangelfolgeschaden nach der Explosion eines aufladbaren Akkus). Viele Unternehmen räumen beim Kauf von bestimmten Geräten, so auch Elektrogeräten, eine Garantie ein. Das heißt das Unternehmen steht für Mängel ein, die binnen einer bestimmten Frist bei sachgemäßer Verwendung der Ware auftreten. Dies also auch dann wenn der Mangel nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Kunden vorhanden war. Einen Rechtsanspruch auf Garantieeinräumung gibt es für den Kunden allerdings nicht.
Beim Onlinehandel gibt es hingegen grundsätzlich ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht ( geregelt ist dies in § 11Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz ( kurz FAGG). Vertraglich kann diese Frist zwar verlängert, aber keinesfalls verkürzt werden. Verletzt der Unternehmer seine Informationspflicht zum Rücktrittsrecht so verlängert sich die zweiwöchige Rücktrittsfrist automatisch um 12 Monate. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht hat jedenfalls schon vor dem Vertragsabschluss bzw, der Vertragserklärung in für den Kunden klarer und verständlicher Form zu erfolgen. Bei manchen Waren, so in etwa Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder schnell verderblichen Waren gibt es jedoch ein Rücktrittsrecht.
Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens nichts anderes vereinbart so hat die Kosten der Retournierung der Kunde zu tragen ( §15 Abs 2 FAGG).. Ebenso hat dieser meist das Risiko zu tragen, dass die Retourware tatsächlich bei dem Unternehmen ankommt. Allenfalls kann sich dieser für verlorene gegangene Post bei Dritten , in etwa der Post, regressieren. Bei Postsendungen sind allerdings die Haftungshöchstbeträge der Österreichischen Post AG laut deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Für Pakete liegt die Haftungshöchstgrenze der Post, wenn kein besonderer Wert angegeben wurde, bei € 510,–. Es empfiehlt sich für den Kunden jedenfalls für die Retournierung der Ware einen Sendenachweis aufzuheben.
Immer wieder kommt es im Handel vor, dass sich in der Auslage eines Geschäfts ein Schild mit dem Hinweis „X Prozent auf Alles“ befindet. Jedoch bei Nachfrage des Kunden bei der Verkäuferin heißt es dann, dass genau bei dem von dem Kunden gewünschten Produkt dieser Preisnachlass nicht gelte. Diese Auskunft ist nicht nur unrichtig, sondern würde derartiges auch einen Verstoß des Unternehmens gegen den lauteren Wettbewerb, und so eine Verwaltungsübertretung darstellen. Nicht nur das ein Unternehmen durch ein derartiges Verhalten Gefahr läuft das Vertrauen seiner Kunden zu verlieren, setzt es sich auch dem Risiko aus in etwa vom VKI auf Unterlassung geklagt zu werden. „X Preisnachlass auf Alles“ bedeutet eben eine Reduktion auch wirklich auf Alles. Bei dieser bedingungslosen Art von Warenanpreisung hat der Kunde Anspruch, dass dieser eben bei jedem Produkt den angepriesenen Preisnachlass bekommt.
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