Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Vaterschaftsfeststellung

„Mater semper certa est, pater semper incertus est“

grandparent

  1.  Kind wurde während der Ehe  geboren ( Ehelichkeitsvermutung):

Hier geht man grundsätzlich davon aus dass der Ehemann der Vater ist.

Stammt das Kind  nicht vom Ehemann ab, so kann sowohl der Ehemann als auch das Kind

( sowie deren Rechtsnachfolger) den Antrag auf Nichtabstammung stellen. Mit Rechtskraft des Beschlusses in welchem die Nichtabstammung des Minderjährigen vom Ehemann festgestellt wird gilt das minderjährige  Kind (rückwirkend ab der Geburt) nicht mehr als dessen Kind.

Exkurs:

Im Übrigen die Bezeichnung „Kuckuckskind“ rührt daher, dass der Kuckucksvogel seine Eier in fremde Nester legt.

Wer ein Kind unterschiebt, ist gemäß § 200 Strafgesetzbuch ( kurz StGB) mit einer Freiheitstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen . Jedoch scheint für die Jahre der Kriminalstatistik für die Jahre 2002 bis 2012 keine Verurteilung auf.

  1.  Es gibt keinen Ehemann (uneheliches Kind):

Anerkenntnis

Die Vaterschaft kann durch ein Anerkenntnis erfolgen (dies in etwa beim Standesamt, beim Notar, beim Jugendwohlfahrtsträger aber auch beim Außerstreitgericht sowie die österreichischen Behörden im Ausland). Diese das Anerkenntnis beurkundeten Stellen haben dieses an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.

Ein Anerkenntnis ist höchstpersönlich abzugeben, daher keine Vertretung möglich

Das Kind oder die Mutter können gegen das Anerkenntnis innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.

Gerichtliche Feststellung

Erfolgt ein derartiges Anerkenntnis nicht so kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Dies auf Antrag des Kindes gegen den Mann oder von dem Mann gegen das Kind. Vom Mann kann dieser Antrag allerdings nur gestellt werden, wenn das Kind juristisch vaterlos ist ( ansonsten abhängig von Zustimmung der übrigen Betroffenen).

Das Kind hingegen kann den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft  auch dann einbringen wenn bereits ein anderer Vater (kraft Geburt, Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung) feststeht (so genanntes „Vätertauschverfahren“).

Vater unbekannt

 Den gesetzlichen Vertreter trifft die Verpflichtung, für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen. Gesetzlicher Vertreter wird in den meisten Fällen die uneheliche Mutter sein, doch kann die gesetzliche Vertretung im Einzelfall auch dem Vater, den Großeltern,  Pflegeeltern oder anderen mit der Obsorge betrauten Personen  – vor allem dem Jugendwohlfahrtsträger  – zu kommen. Gibt der mutmaßliche Vater nicht freiwillig ein Vaterschaftsanerkenntnis ab, so hat der gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen.

Achtung: Für die Antragstellung auf Nichtabstammung gilt es Fristen zu beachten!!

Unterhaltsrückforderung:

Der Nichtvater kann vom biologischen Vater seine gesamte gezahlte Unterhaltsleistung geltend machen, dies jedoch einerseits begrenzt um das was er tatsächlich geleistet hat und anderseits um den Betrag den der echte Vater gesetzlich hätte zahlen müssen.

Die gesetzlichen Regelungen rund um die Vaterschaftsfeststellung sind mittlerweile sehr komplex und gibt es viele Fragen so auch rund um das Thema DNA Tests, Vater unbekannt etc.

Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns unter: office@rechtsanwaeltin-braun.at