Verbraucherrecht neu
Mit 13.6.2014 ist das Verbraucherrechte – Richtlinie –Umsetzungsgesetz (VRUG) in Kraft getreten. Es gelten nunmehr für Verbraucherverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, neue Bestimmungen. Diese nachfolgend kurz zusammengefasst:
Gefahrenübergang bei Versendung der Ware
Nunmehr geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, die der Unternehmer versendet erst bei der Ablieferung an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten (der nicht der Beförderer ist) über. Nur dann, wenn der Verbraucher selbst den Beförderer beauftragt hat, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Ausweichmöglichkeit zu nützen, geht das Risiko schon mit der Übergabe der Ware an den Beförderer über. Bisher galt nach österreichischem Recht dass bei Verwendung einer verkehrsüblichen Versendungsart (zB Post, Bahn) oder der vertraglich vereinbarten Versendungsart die Gefahr auf den Verbraucher bereits mit der Übergabe an den Transporteur übergeht. ( § 7b KSchG neu)
Telefonische Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
Hat ein Unternehmer eine Kunden – oder Service- Hotline eingerichtet welche es dem Verbraucher ermöglicht im Zusammenhang mit einem schon vorher geschlossenen Vertrag Anfragen, Wünschen oder Beschwerden den Unternehmer zu richten, so darf der Unternehmer für diesen Telefonanschluss kein gesondertes Entgelt verrechnen ( § 6b KSchG neu)
Ausdrückliche Zustimmung für „ zusätzliche Leistungen“
Wird dem Verbraucher vom Unternehmer neben der Hauptleistung eine Zusatzleistung erbracht, so ist die Vereinbarung eines Entgelts hierfür nur dann wirksam wenn der Verbraucher dieser Verrechnung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Liegt eine solche ausdrückliche Zustimmung nicht vor, dann hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten. Bestimmte Verträge sind jedoch von der Bestimmung ausgenommen, so zB Verträge über soziale Dienstleistungen einschließlich Langzeitpflege, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum, Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden ( § 6 c KSchG neu)
Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird, sind Waren vom Unternehmer ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tagen nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder -wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern. Diese Bestimmung betrifft nicht nur Kaufverträge, sondern zB auch Werkverträge, die die Herstellung von Waren zum Gegenstand haben (ZB anzufertigender Tisch), nicht aber Bezugsverträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Verträge über nicht auf einem dauerhaften Datenträger gespeicherte digitale Inhalte ( § 7a KSchG neu)
Vorvertraglichen Informationspflichten
Einen Unternehmer treffen gegenüber Verbrauchern umfassende vorvertragliche Informationspflichten. So hat der Unternehmer etwa über
• die wesentlichen Eigenschaften von Ware oder Dienstleistung, seinen Namen, Firmatelefonnummer, Adresse
• Gesamtpreis einschließlich Steuern und Versandkosten oder sonstige Kosten
• Zahlungs-; Liefer – und Leistungsbedingungen
• Laufzeit des Vertrages
• Rücktrittsrecht
• Gegebenenfalls Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard – und Software zu informieren.
Dies gilt im stationären Handel (mit zahlreichen Ausnahmen gibt, etwa Geschäfte des täglichen Lebens) aber auch für Fernabsatz – und Haustürgeschäfte.
Button – Lösung in Österreich
Wenn ein elektronisch via Internet abgeschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wird eine Schaltfläche (Button) dafür verwendet, muss diese gemäß 8 Abs. 2 KSchG gut lesbar ausschließlich mit dem Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, so ist der Verbraucher nicht gebunden (Buttonlösung).
Rücktrittsrecht
Das Rücktrittsrecht wurde nunmehr verallgemeinert und beträgt 14 Tage. Im Falle einer fehlenden oder falschen Rücktrittsbelehrung durch den Unternehmer verlängert sich das Rücktrittsrecht auf ein Jahr plus 14 Tage. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist bereits gewahrt, wenn Die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist von Verbraucher abgesendet wird.
Es gibt jedoch auch hier wiederum einige Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. So hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht wenn die Dienstleistung innerhalb der Rücktrittsfrist vollständig erbracht worden ist, sofern der Verbraucher diese Ausführung ausdrücklich verlangt hat und sofern er auch bestätigt hat, dass er dann das Rücktrittsrecht verliert. Bei der Lieferung digitaler Inhalte geht das Rücktrittsrecht verloren wenn mit der Lieferung (zB Download) bereits begonnen wurde sofern der Verbraucher auch hier dem Unternehmer bestätigt hat, dass mit dem vorzeitigen Beginn der Lieferung er des Rücktrittsrechts verlustig wird. Auch besteht kein Rücktrittsrecht wenn die Ware nach dem Wunsch des Kunden angefertigt worden ist ( zB Maßanzug). Ebenso gibt es kein Rücktrittsrecht bei schnell verderblichen Waren.
Erlaeuternde-Bemerkungen zum Verbraucherrecht neu
Verbraucherrecht neu , veröffentlicht am .