Verfassungsgerichtshof: Kein Recht auf durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis für behaupteten biologischen Vater
Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 13.12.2016, G 494/2015, dass ein Mann der behauptet der biologische Vater eines Kindes zu sein, nicht zwangsläufig das Recht hat seine Vaterschaft zu diesem feststellen zu lassen.
Im gegenständlichen Fall, so der Antrag des Mannes, habe die Mutter anfangs die Vaterschaft bestätigt, jedoch noch vor der Geburt einen anderen Mann geheiratet, der damit die Position als rechtlicher Vater erlangte. Es ist daher diesfalls die Vaterschaft bereits zu einem anderen Mann erkannt.
Der Antragsteller wollte als Vater anerkannt werden und zu dem Kind Kontakt haben.
Die Feststellung der Vaterschaft ist für die Einräumung eines Kontaktrechts Voraussetzung, da anderenfalls der behauptete biologische Vater ( außer es wäre das Kindeswohl gefährdet, was diesfalls so das Gericht aber nicht der Fall sei) als Dritter ohne besonderes persönliches familiäres Verhältnis zum Kind anzusehen sei.
Der Verfassungsgerichtshof verneinte jedoch eine Verletzung des von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Recht auf Achtung des Privat – und Familienlebens.; „ dem behaupteten biologischen Vater stehe nicht das Recht zu, sich auf diesem Weg / Feststellung der Vaterschaft, Anm.) in eine intakte soziale Familie zu drängen.“
Den Antrag auf Feststellung der ( möglicherweisen echten) Vaterschaft können nur das Kind selbst und der rechtliche Vater berechtigt stellen. Es bleibt nun abzuwarten ob der behauptete Vater sich nun an den Europäischen Gerichtshof wendet.