Verjährung von sexuellen Straftaten gegen Minderjährige
Wenn ein Opfer zum Zeitpunkt der Tat noch nicht das 18. Lebensjahr beendet hat, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen.
Grundsätzlich gilt: leichte Körperverletzungen verjähren nach 3 Jahren, eine schwere Körperverletzung oder sexueller Missbrauch von Unmündigen nach 5 Jahren, eine Vergewaltigung nach 10 Jahren. Bei sexuellen Missbrauch Minderjähriger (ebenso wie bei Vergewaltigung) mit schwerer Körperverletzung – hierunter fallen etwa auch Traumatisierungen – beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Sexueller Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge und Vergewaltigung mit Todesfolge verjähren überhaupt nicht. Ist zum Beispiel jemand im Alter von 7 Jahren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden, so verjährt die Straftat frühestens mit Vollendung des 33. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 48. Lebensjahres des Opfers, wenn die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge gehabt hat.
Die Verjährung tritt dann nicht ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich einen Missbrauch begeht, dann muss auch für diese Tat die Verjährungsfrist ablaufen.
Verjährung von sexuellen Straftaten gegen Minderjährige , veröffentlicht am .