Verschwiegenheitsverpflichtung von Therapeuten und Ärzten
Verschwiegenheitsverpflichtung von Therapeuten und Ärzten:
Therapeut:
In einem Strafverfahren ist ein Therapeut zur Verweigerung der Aussage berechtigt.
§ 157 StPO:
Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit
1. einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten,
Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats, Notare und
2.
Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-
3. Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines
Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person
4. des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden,
Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- 5. oder Stimmrecht ausgeübt haben.
(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen.
Im Zivilverfahren gilt aufgrund der ZPO, dass der Zeuge in Bezug auf Tatsachen, über die er nicht aussagen würde können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, die Aussage verweigern darf, wenn er nicht gültig von seiner Verschwiegenheit entbunden worden ist.
Wurde der Therapeut von seiner berufsrechtlich bestehenden
Verschwiegenheitspflicht entbunden, ist er berechtigt, auszusagen. Will er sich trotz Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Patienten der Aussage entschlagen, hat er die Gründe dafür geltend zu machen. Letztlich entscheidet das Gericht, ob er aussagen muss oder nicht.
Im Pflegschaftsverfahren gilt das sogenannte „Amtswegigkeitsprinzip:“ daher grundsätzlich keine Aussageverweigerung.
Arzt:
Ärzte unterliegen ebenfalls einer strengen Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Arzt ist u.a. jedoch dann nicht an seine Verschwiegenheitspverpflichtung gebunden, wenn er von dieser von seinem Patienten entbunden worden ist.
Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. Geregelt ist dies in § 54 Abs 5 Ärztegesetz.
In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.
Bei einem begründeten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs/ einer Misshandlung sind vom Arzt die Sicherheitsbehörden bzw. wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen des Kinde wendet Jugendwohlfahrtsträger/ die Kinderschutzeinrichtung zu informieren.
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