Wann ist die Kinderbetreuung durch die Großmutter steuerlich absetzbar?
Auch wenn sich die Oma noch so aufopfernd um die Kinder kümmert, ist deren Tätigkeit, wie manche zu glauben meinen, nicht schon deshalb als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs 9 EStG steuerlich absetzbar.
Die Betreuung ist nur dann als solche absetzbar, wenn sie in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Person, erfolgt.
Zudem darf das Kind nicht älter als 10 Jahre alt sein.
Der Unabhängige Finanzsenat ( kurz „UFS“) argumentiert in seiner Entscheidung ( RV/1801-W/11), dass mit acht oder 16 Stunden niemals jene Qualifikation erreicht werden könne, von der das Gesetz spricht. Nach Ansicht des UFS wird sich das Qualifikationsniveau der Einzelperson an jenem der Mitarbeiter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu orientieren haben und zumindest jenen Umfang aufweisen müssen, der der Ausbildung von Tagesmüttern und –vätern im jeweiligen Bundesland entspricht ( siehe hierzu zB die NÖ Tagesmütter/-Väterverordnung LGBl. 5065/1 in ihrem § 5).
Ein, wie dieser Entscheidung gegenständlich, Acht – Stunden – Kurs für Babysitter und Erste – Hilfe – Kurs im Rahmen der Führerscheinausbildung wird diesen Qualifikationsanforderungen jedenfalls nicht gerecht.
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