Warnung vor Radarfallen rechtlich zulässig?
Sind Navi Radarwarngeräte in Österreich rechtlich zulässig?
Immer wieder fragen Autofahrer ob Geräte welche vor „Radarfallen“ warnen in Österreich rechtlich zulässig sind.
Rechtlich zulässig ist jedenfalls die Verwendung von Geräten, welche über Point of Interest arbeiten, daher lediglich die Standorte von fixen Radarstandorten anzeigen, aber nicht angeben ob diese Radarboxen auch tatsächlich„ geladen“ daher aktiv sind. Es werden bei diesen Geräten keine Funkwellen empfangen.
Rechtlich verboten hingegen ist in Österreich Privaten die Verwendung eines sogenannten „Jammers“, also eines sogenannten Störgeräts, von welchem Funkwellen ausgesendet werden und durch welches ein Radargerät lahmgelegt werden kann. Diese gelten als Funkanlage. Eine Bewilligung für den Betrieb solcher Geräte kann nur den Sicherheitsbehörden erteilt werden (geregelt in § 74 Abs 2 Telekommunikationsgesetz (kurz TKG) 2003. Ein derartiges Störgerät kann von der Polizei beschlagnahmt werden.
Anders als etwa in Deutschland (siehe hierzu die Bestimmung des § 23 Abs 1 b deutsche Straßenverkehrsordnung) ist in Österreich jedoch die Rechtssituation bezüglich sogenannter „einfacher“ Radarwarngeräte unbestimmt. Also Radarwarngeräten, die Funkwellen lediglich empfangen, jedoch nicht aussenden.
Angesichts der Tatsache, dass für den widerrechtlichen Betrieb einer Funkanlage eine Verwaltungsstrafe bis zu € 4.000,– droht, wäre hinsichtlich dieses „einfachen“
Geräts eine Klärung iS der Rechtssicherheit wünschenswert.
Die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) sowie im Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ( kurz FTEG).
In Deutschland und in der Schweiz, aber auch in Bosnien – Herzegowina, Irland, Mazedonien, Slowakei, Weissrussland und Zypern ist im übrigen jedes Gerät verboten, welches vor einem Radargerät warnt.
Kann in der Schweiz ein Polizist einem Autofahrer nachweisen, dass die Warnfunktion aktiviert ist, drohen mindestens 200 Euro Strafe. Ähnliches gilt in Deutschland: Hier droht ein Bußgeld von mindestens 75 Euro. Wiederholungstäter müssen mit noch höheren Strafen rechnen.
Erlaubt sind GPS – Navigationsgeräte mit POI- Radarwarnern derzeit in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal; Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien und in Ungarn. Unsicher präsentiert sich die Rechtslage in Tschechien und Bulgarien. Im Zweifelsfall sollte man aber immer von einem Verbot ausgehen.
Achtung Auslandsfahrten!
Vor Auslandsautofahren sollte man daher sicherstellen, dass die NAVI – Geräte keine Warn – POIs vor Straßenverkehrskontrollen (Geschwindigkeit, Rotlicht, allgemeine Polizeikontrollen etc.) enthalten und diese möglichst deaktivieren.
Radiosender dürfen warnen:
Rechtlich zulässig ist die Verkehrsberichterstattung in einer Radiosendung über Verkehrsüberwachungen ( Radarkontrollen).
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