Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Weitergabe eines Kleingartenhauses

Kleingärten erfreuen sich in Österreich großer Beliebtheit. Die gesamte österreichische Kleingartenfläche beläuft sich auf etwa 824 Hektar. Jede Parzelle verfügt über einen Wasser – und Stromanschluss.

Grundeigentümer der Kleingärten sind zu 75 % die Gemeinden, 17 % befinden sich im privaten Eigentum und 8 % der Flächen sind Eigentum des Zentralverbandes der Kleingärtner.

Als Eigentümer eines Kleingartenhauses hat man entweder einen Einzelpachtvertrag direkt vom Eigentümer oder – und ist dies weit häufiger der Fall- einen Unterpachtvertrag mit dem Generalpächter.

Seit 1958 gibt es das Kleingartengesetz, bei welchem es sich um ein Bundesgesetz handelt. Dieses regelt Pachtdauer, Pachtbeschränkungen, Pachtzins, Kündigungsmöglichkeiten, Aufwandersatz, Übertragung von Kleingärten und die Form der Abrechnung. In Wien und Niederösterreich gibt es zusätzlich noch das  Landesgesetz über das Kleingartenwesen (Wiener Kleingartengesetz 1996).
So ist in  § 13 des Wiener Kleingartengesetzes die Gebäudegröße eines Kleingartenhaueses geregelt. In § 15 des Wiener Kleingartengesetzes befinden sich die gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung der Baulichkeiten.
Bei den Verbaubarkeit des Kleingartens gibt es Unterschiede zwischen Wien und den anderen Bundesländern. In Wien können, je nach Widmung, Kleingartenhäuser (35 m², mit Keller, mit Mansarde) oder Kleingartenwohnhäuser (50 m², mit Keller, mit Mansarde) errichtet werden.

In den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark können zwischen 10 m² und 35 m² verbaut werden. In Wien besteht – bei entsprechender Widmung (Eklw) – die Möglichkeit, den Kleingarten als Hauptwohnsitz zu nutzen, während in den anderen Bundesländern lediglich die gelegentliche Übernachtung gestattet ist.

Ein Kleingartenpächter kann nicht einfach den Kleingarten „ verkaufen“, dies da er eben kein Eigentum am Grundstück hat. Nach den meisten Vereinssatzungen kommt dem Pächter, wenn er sein bisheriges Pachtverhältnis aufkündigt, jedoch ein beschränktes Vorschlagsrecht hinsichtlich seines Nachfolgers zu.

Mit dem Nachfolger wird dann ein neuer Unterpachtvertrag geschlossen. Es gibt eigene Regelungen für die Höhe der zulässigen Ablöse, die der scheidende Kleingärtner verlangen darf.

Hierzu ist ein Schätzgutachten eines Sachverständigen einzuholen, mit dem der Zeitwert der Kulturen und Anlagen und der den Bauvorschriften entsprechenden Baulichkeit festzustellen ist.

Als Pächter hat man zwar ein Vorschlagsrecht, jedoch führen manche Vereine „ Wartelisten“ über Interessenten für einen freiwerdenden Kleingarten und gehen bei der Vergabe nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen vor. Auch für diesen vom Verein namhaft gemachten Nachfolger gilt dann der vom Sachverständigen ermittelte Zeitwert und Sie haben Anspruch auf Zahlung dieses Betrages als Ablöse.

Sie planen die Weitergabe Ihres Kleingartenhauses, wir beraten Sie gerne: office@rechtsanwaeltin-braun.at