Wienerin : Ehe für Alle
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Frauenmagazin " Wienerin" zum Unterschied Eingetragene Partnerschaft und Ehe
Danke an die "Wienerin" Redakteurin Magdalena Pötsch
Unterschiede Eingetragene Partnerschaft zu einer Ehe
Das Eingetragene Partnerschaftsgesetz kennt keine sogenannte
„privilegierte Scheidung“ , mit welcher man die Witwenpension auch nach der Scheidung so erhält als wäre man eben nicht geschieden. Eine „privilegierte“ Scheidung setzt die Einhaltung vieler gesetzlichen Voraussetzungen voraus, und erhält die Witwe diesfalls die Witwenpension so wäre sie nicht geschieden. Je nach Eigeneinkommen ( Eigenpension) können dies bis zu 70 % des Letztbezugs des Verstorbenen sein.
Grundsätzlich bekommt bei einer Scheidung nur jener Ehepartner einen Ehegattenunterhalt, welcher aus dem alleinigen oder zumindest überwiegenden Verschulden des anderen Ehepartners geschieden worden ist. Das Eherecht kennt aber anders als das Eingetragene Partnerschaftsgesetz einen Notunterhalt: daher auch der schuldig geschiedene Ehepartner, welcher seinen Bedarf nicht decken kann, hat -wenn auch einen geringer als den Schuldunterhalt zu bemessenden- Anspruch auf Unterhalt. Dies wenn er krankheitsbedingt, aufgrund Betreuung kleiner gemeinsamer Kinder ( bis 5. Lebensjahr), altersbedingt keinem Erwerb nachgehen kann, und aber auch die Unterhaltsleistung dem anderen Partner zumutbar ist. Dieser also durch die Unterhaltsleistung nicht selbst in existentielle Probleme kommt. Das Eingetragene Partnerschaftsgesetz kennt so einen Notunterhalt ( Billigkeitsunterhalt)nicht!
Die Eingetragene Partnerschaft kennt aber sehr wohl einen Verschuldensunterhalt. Ein Verschuldensunterhalt berechnet sich wie folgt: monatliches Familiennettoeinkommen ( daher beide Partner gemeinsam) davon, wenn keine Kinder vorhanden, 40 Prozent, abzüglich Eigeneinkommen unterhaltsberechtigter Person.
Eine Eingetragene Partnerschaft und eine Ehe unterscheiden sich nur noch gering. Unterschiede sind vor allem im Unterhaltsrecht gegeben. Unterhaltsrechtlich ist daher ein Ehepartner mehr abgesichert als ein Partner bei der Eingetragenen Partnerschaft. Weiters kann bei einer Eingetragenen Partnerschaft die Scheidung für maximal 3 Jahre blockiert werden.
Ein weiterer Unterschied ist, dass im Eingetragenen Partnerschaftsgesetz die Treue nicht als partnerschaftliche Verpflichtung angeführt ist. Bei einer Scheidung ist nah wie vor das Fremdgehen einer der Verschuldensgründe Nummero 1.
Das Unterhaltsrecht inklusive sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist sehr komplex, und empfiehlt sich die Inanspruchnahme der Rechtsberatung.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun befasst sich intensiv mit allen Fragen rund ums Unterhaltsrecht, sowohl den ehelichen Ehegattenunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt betreffend, und verfügt auf diesem Gebiet über sehr viel Erfahrung.
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