Wohnungsverlust bei Pflegeheimbezug
Wird ein Mieter in ein Pflegeheim untergebracht so kann dies der Vermieter zum Anlass nehmen ihm den Mietvertrag aufzukündigen. Dies wenn die Unterbringung in das Heim dauerhaft, also nicht nur vorübergehend ist, und die Wohnung auch nicht regelmäßig von eintrittsberechtigten Personen verwenden wird. Die dauerhafte Unterbringung ins Heim begründet den Aufkündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Zif 6 MRG ( Fehlen des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters an der vermieteten Wohnung). Bei der Beurteilung ob die Heimunterbringung dauerhaft ist oder nicht, handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung. Bei der Zukunftsprognose kommt es auf den tatsächlichen Gesundheitszustand des Mieters an. Die Aufkündigung ist jedenfalls gerechtfertigt wenn die Rückkehr des Mieters in die Wohnung schlechthin ausgeschlossen ist und es auch keine zum Eintritt berechtigte Personen gibt.
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