Zahlungen von Dritten an ein unterhaltsberechtigtes Kind
Bekommt ein unterhaltsberechtigtes Kind Zahlungen, von Dritten, so befreit diese Leistung nur dann den unterhaltspflichtigen Elternteil, wenn der Dritte diese Leistung mit der Absicht erbrachte den unterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten und gegen diesen Elternteil von dem Leistenden kein Ersatzanspruch gestellt wird. Es tritt jedoch keine Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung ein, wenn der Drittleistende gegen den Elternteil einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB erwirbt oder der Unterhaltsanspruch bei öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeleistungen mittels Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergeht.
Lebt das unterhaltsberechtigte Kind in einer Lebensgemeinschaft, kommt es auf eine derartige Zweckwidmung jedoch nicht an. Erhält nämlich das Kind von seinem Lebensgefährten tatsächlich Unterhalt ( die sogar obwohl es in einer Lebensgemeinschaft keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gibt!) so mindert sich dessen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Maßgeblich ist bei dieser Minderung des Kindesunterhaltsanspruchs nicht, ob das Gesamteinkommen der Lebensgefährten (bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen) zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht, sondern wieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern. Entscheidung 4 Ob 305/97z
Zahlungen von Dritten an ein unterhaltsberechtigtes Kind , veröffentlicht am .