Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Darfs auch ein bisschen weniger sein?

Freiberufler : Wenn sie Werbung machen wollen, ist weniger meist mehr. Auch sonst ist Sensibilität gefragt.

Hierzulande herrscht unter Unternehmern und Freiberuflern ein starker Druck: Österreich gehört zu jenen Ländern, in denen die Anzahl der Selbständigen besonders rasch steigt. Was auch den Konkurrenzkampf härter werden lässt.
In solchen Situationen soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) einer Verrohung des Markts entgegenwirken. Es legt quasi Mindestspielregeln fest. Als unlauter gilt eine Geschäftspraktik insbesondere dann, wenn sie aggressiv oder irreführend ist. Bestimmte, jedenfalls unzulässige Geschäftspraktiken sind im Anhang zum UWG, der sogenannten schwarze Liste, angeführt. Wettbewerbsverstöße geltend machen können Konkurrenzunternehmen, aber auch Interessenvertretungen wie Arbeiterkammer oder VKI.

Anwälte: Kein Mindesttarif mehr

Für Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte, kann das Verhalten im Wettbewerb besonders heikel werden: Zu den Vorschriften des Lauterkeitsrechts kommen oft auch noch standesrechtliche Vorgaben. Drei Problemkreise des unlauteren Wettbewerbs sind für solche Berufe besonders wichtig: Preisdumping, Abwerbung von Kunden und Werbebeschränkung.

So gilt bei Anwälten bezüglich der Honorierung primär die Parteienvereinbarung, in zweiter Linie das Rechtsanwaltstarifgesetz. Und in letzter Konsequenz hat der Anwalt einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Einen offiziellen Mindesttarif gibt es nicht mehr. Die Ansätze des Rechtsanwaltstarifs orientieren sich nach dem Streitwert, wobei der Anwalt Einzelleistungen, etwa Telefonate oder Besprechungen, gesondert oder mittels eines pauschalierten Einheitssatzes zur Verrechnung bringen darf. Insbesondere wenn zwischen den Parteien viel außergerichtlich korrespondiert wird, kann die Einzelleistung einen viel höheren Rechnungsbetrag ergeben als eine Abrechnung nach Einheitssatz. Bisher nicht erlaubt: eine Honorierung nach Erfolg.

Die Vereinbarung einer quota litis, also eines bestimmten Prozentsatzes des Streitwertes ist Anwälten, aber auch Notaren, Steuerberatern, Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern verboten, so Martin Rolle, Steuerberater aus Wien. Dies deshalb, weil für die Rechtssuchenden das Prozessrisiko nicht oder nur schwer abschätzbar ist. In Deutschland wurde dieses Verbot bereits aufgehoben, und auch in Österreich wird immer wieder dessen Zeitgemäßheit diskutiert, so Rolle.

Sittenwidrige Kampfpreise

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Quota – litis –Verbot nur für die in den Standesvertretungen zusammengefassten Berufe gilt. Der (bisherigen) Rechtsprechung ist jedoch für Prozessfinanzierer ein derartiges Verbot nicht zu entnehmen – was darauf schließen lässt, dass zu dieser Thematik das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Grundsätzlich ist jeder Freiberufler in seiner Preisgestaltung frei. Naturgemäß sind hierbei aber finanzstarke Unternehmen den schwächeren Konkurrenten überlegen, was zu einer Verdrängung der kleinen Betriebe vom Markt führen kann. Bei der Prüfung, ob das Verhalten eines Unternehmers oder Freiberuflers einen Wettbewerbsverstoß bildet, ist dieses Verhalten in seiner Gesamtheit zu betrachten.

Hierzu Helmuth Hohl, Rechtsanwalt in Wien: Grundsätzlich sind Großkanzleien in der Preisgestaltung oftmals flexibler als kleinere. In größeren Kanzleien kommt es oft zu Pauschalvereinbarungen. Die Grenze der zulässigen Preisgestaltung ist dort erreicht, wo es um reine Vernichtungs – oder Kampfpreisunterbietung geht. Sittenwidrig ist vor allem das Unterbieten in der Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten, insbesondere das systematische Unterbieten ohne Rücksicht auf eigene Verluste. Ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb liegt auch dann vor, wenn jemand behauptet, auf jeden Fall billiger als jeder Konkurrent zu sein.

Erlaubt: Kunden abwerben

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist dagegen an sich nicht wettbewerbswidrig. Der Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert ( good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Aber: Das Abwerben von Kunden ist dann wettbewerbswidrig, wenn dabei Mittel angewendet werden, die unerlaubt oder im Geschäftsverkehr anständiger Kaufleute nicht üblich sind, so Hohl.

Wettbewerbswidrig sei es etwa, wenn ein Dienstnehmer planmäßig Kundendaten abschreibt und diese Daten dann von dessen neuem Arbeitgeber verwertet werden. Das kann auch schadenersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.

In Sachen Werbung haben Freiberufler diverse Richtlinien und Verordnungen einzuhalten. So ist es zum Beispiel Ärzten untersagt, marktschreierische und wahrheitswidrige Exklusivität hervorrufende Werbung zu betreiben. Die Werbung hat sachlich und nicht irreführend zu sein. So wurde ein Zahnarzt, unter anderem deshalb verurteilt, weil es als Urlaubsgrüße getarnte Ansichtskarten mit Werbetext verschickte. Hierin wurde ein getarntes Werbemittel erblickt, das sittenwidrig ist.

Und: Wer ein Sanatorium oder eine Klinik bewirbt, sollte jedenfalls auch die entsprechenden krankenanstaltlichen Genehmigungen vorweisen können. Wobei es auf jedes Detail ankommt: Ein Augenarzt wurde verurteilt, weil er ein Augenchirurgie – und – laserzentrum bewarb, obwohl er nur die Zulassung für ein Sanatorium hatte. Vorgeworfen wurde ihm, dass der Eindruck entstünde, dieses Zentrum sei eine eigenständige Einheit im Rahmen des Sanatoriums. Dafür hätte es dann aber auch einer eigenen Bewilligung bedurft.

Grundsätzlich erlaubt ist die Veröffentlichung von Dankesbriefen von Patienten auf Homepages von Ordinationen. Die Texte dürfen jedoch keinen sich anbiedernden Eindruck erwecken. Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung unterliegt einer Einzelprüfung. So wird etwa die Textierung Ich brauche nun keine Brille mehr in Ordnung sein, während die Aussage Mit der Behandlung sind größte Glückgefühle verbunden wohl wegen des marktschreierischen Effekts unzulässig wäre. Vor der Veröffentlichung ist das Einverständnis des jeweiligen Patienten einzuholen.

Bei den Betroffenen stoßen Wettbewerbsbeschränkungen naturgemäß auf wenig Gegenliebe.
Helga Azem, Augenärztin in Wien, meint, die Werbemöglichkeiten für Ärzte seien noch immer zu rigide. Eine Ordination ist ein Wirtschaftsbetrieb. Wir haben nicht nur eine Verantwortung gegenüber den Patienten, sondern auch gegenüber unseren Betrieben und unseren Arbeitnehmern. Bei Patienten, die von der ärztlichen Wettbewerbsbeschränkung nichts wissen, entsteht leicht der fälschliche Eindruck, dass österreichische Ärzte nur Kassenmedizin anbieten. Viele gehen deshalb zur Behandlung in ausländische Ordinationen.

Meinungsfreiheit?

Rechtsanwälte haben bei ihrer Werbung die Ehre und Würde des Anwaltsstands zu beachten. Auch hier sind marktschreierische Anpreisungen – und alles, was irreführend sein könnte – zu unterlassen. Der Verfassungsgerichtshof hob allerdings die Verurteilung einer Werbung mit einem abgebildetem Kaugummi und der Überschrift Wenn sich die Verhandlungen ziehen, sind die Anwälte schuld sowie Ein guter Anwalt ist mindestens so zäh wie das Problem, das er zu lösen hat wegen Verletzung der freien Meinungsäußerung auf: Eine Verurteilung sei zum Schutz des guten Rufes oder des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich.

Auf einen Blick:

Zu den Vorschriften des UWG kommen bei Freiberuflern meist standesrechtliche Vorgaben für das korrekte Verhalten im Wettbewerb. Vor allem müssen sie bei der Werbung für ihre Leistungen besonders sensibel vorgehen, auch bei der Preisgestaltung herrscht keine totale Freiheit.

Das Abwerben von Kunden ist dagegen grundsätzlich erlaubt, wenn keine unerlaubte Methoden angewandt werden.

Autor : Mag. Katharina Braun für die Tageszeitung Die Presse