Der Dienstnehmer als Erfinder
Geistesblitze am Arbeitsplatz:Klare Vertragsregelungen wichtig
Ideen im Dienst. Innovative Unternehmen leben vom Erfindergeist ihrer Mitarbeiter. Über die Verwertungsrechte an deren guten Einfällen wird aber oft gestritten.
Wem stehen die Rechte an Erfindungen zu, die Mitarbeiter von Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit machen? Das kann leicht zum Streitthema werden, wenn klare Regelungen fehlen.
Abgesehen von Ausnahmefällen gilt grundsätzlich, dass derjenige, der eine Erfindung macht, sie für sich patentieren lassen darf – auch während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses. Vertraglich kann jedoch vereinbart werden, dass Diensterfindungen dem Arbeitgeber zustehen. Der Arbeitnehmer kann dem Unternehmen auch Benützungsrechte einräumen. Das muss schriftlich geschehen. Damit das Unternehmen eine konkrete Erfindung tatsächlich erwirbt, „muss sie der Dienstnehmer melden und der Dienstgeber fristgerecht aufgreifen“, so Kristina Silberbauer, Rechtsanwältin aus Wien. Im Klartext: Er muss seinem Mitarbeiter erklären, dass er die Erfindung für sich in Anspruch nimmt. Nach dem Gesetz hat er dafür vier Monate Zeit, einige Kollektivverträge verkürzen jedoch diese Frist. Wird sie versäumt, darf der Arbeitnehmer die Erfindung frei verwerten, allerdings unter Beachtung des Konkurrenzverbots.
Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich eine möglichst exakte vertragliche Vereinbarung. „ Unternehmen müssen sich zunächst fragen, ob mit einer bestimmten Tätigkeit überhaupt Diensterfindungen verbunden sind“, erklärt die Wiener Rechtsanwältin Alexandra Knell. Bei einer Kassiererin im Supermarkt wird das kaum der Fall sein, „während ein Softwareentwickler eben für die Entwicklung eines Programms beschäftigt wird“. Diesbezüglich gibt es eine gesetzliche Sonderregelung: Ist mit dem Urheber nichts anderes vereinbart, kommt dem Dienstgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, quasi eine gesetzliche Lizenz.
Auch sonst ist der vertragliche Gestaltungsspielraum beschränkt, da das Patentgesetz zwingende Bestimmungen enthält. Simone Liebmann – Slatin, Rechtsanwältin bei Baker & Mc Kenzie, verweist außerdem darauf, dass es in manchen Kollektivverträgen Bestimmungen zu Diensterfindungen gibt, die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedungen werden können. „Generell sollten Arbeitgeber im Arbeitsvertrag regeln, wer welche Benützungsrechte hat und welche Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen“, rät sie. Ein bloßer Dienstzettel dazu reicht nicht aus.
Streitthema Abgeltung
Eine häufige Streitfrage ist, ob Diensterfindungen mit dem normalen Entgelt des Arbeitnehmers abgegolten sind. Das könne unter zwei Voraussetzungen der Fall sein, so Knell. Das Entgelt muss über dem Kollektivvertrag liegen- und auch über jenem vergleichbarer Gruppen im Unternehmen oder in der Branche. Und der Arbeitnehmer muss ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt und tatsächlich vorwiegend damit beschäftigt sein, wobei es wichtig ist, die Art der Tätigkeit im Dienstvertrag genau festzulegen. Hat ein nicht als Erfinder beschäftigter Dienstnehmer einen patentierbaren Geistesblitz, den das Unternehmen für sich in Anspruch nehmen will, gebührt ihm dafür eine angemessene Vergütung – ein Begriff über dessen Auslegung sich trefflich streiten lässt. „Die Beurteilung ist schwierig und hängst sowohl von der Branche als auch von der einzelnen Erfindung ab“, so Liebmann –Slatin. In Unternehmen mit einer eigenen Entwicklungsabteilung gebe es dafür oft Erfahrungswerte; sinnvoll sei es, diese so zu dokumentieren, dass Arbeitnehmer schon im Vorhinein wissen, mit welcher Vergütung sie eventuell rechnen können.
Das motiviert – und verringert die Gefahr späterer Streitigkeiten. Zu beachten ist jedoch, dass es sich rächen kann, wenn der Arbeitgeber in einem Einzelfall mehr zahlt, als ihm selbst angemessen erscheint. Das könnte zum Präjudiz für weitere Fälle werden, auch wenn es dann um andere Arbeitnehmer geht.
Kommt es zum Streit, muss oft ein Sachverständiger die Angemessenheit der Abgeltung beurteilen. „Denkbar ist aber, dass sich die Parteien vorab zumindest über eine Berechnungsmethode einigen“, so Liebmann – Slatin. Auch diese müsse jedoch der Anforderung der Angemessenheit Rechnung tragen.
Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „Die Presse“, am 30.11.2011
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