Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Last – Minute – Steueroptimierung

Steuertipps. Vor Jahresende lassen sich noch eine ganze Reihe von Steuerbegünstigungen einfordern: vom Gewinnfreibetrag über die Ausgabenpauschale bis hin zum Werbeaufwand.

Unternehmer, die für das heurige Jahr noch allfällige Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen wollen, stehen kurz vor dem Jahreswechsel unter besonderem Zugzwang. Dafür sieht der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor.

An erster Stelle ist wohl der neue Gewinnfreibetrag zu nennen, der mit der Steuerreform 2009 eingeführt wurde und den seit heuer alle natürliche Personen mit betrieblichen Einkunftsarten (Land – und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) in Anspruch nehmen können. Damit lassen sich dreizehn Prozent des Gewinnes des Betriebs, maximal jedoch 100.000 pro Jahr – dies entspricht Gewinnen bis 769.230 Euro – an Steuern einsparen. „ Unternehmer, die für das Jahr 2010 mit einem Gewinn von mehr als 30.000 Euro rechnen, sollten daher ihre heurigen Investitionen überprüfen“, rät Martina Heidinger, Steuerberaterin bei SOT – Süd – Ost – Treuhand. „ Reichen die Investitionen zur Deckung des investitionsbedingten Grundfreibetrages – das sind dreizehn Prozent des 30.000 Euro übersteigenden Gewinnes – nicht aus, könnte man noch vor Jahresende den Ankauf von begünstigten Wertpapieren in Betracht ziehen. Darunter fallen etwa in Euro begebene Anleihen sowie Anleihen – und Immobilienfonds.“

Ausgabenpauschale

Catharina Karl, Steuerberaterin der Wiener Kanzlei „ Steuerkooperation“ weist jedoch darauf hin, dass die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Gesellschafter bzw. Geschäftsführer üblicherweise eher die sechsprozentige Ausgabenpauschale zur Verringerung ihrer Steuerlast in Anspruch nehmen. Der Grund: „ Der Ankauf von deckungsfähigen Wertpapieren zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages geht mit einem auf fünf Jahre laufenden Verzicht auf die Ausgabenpauschale einher. Durchgerechnet macht die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages folglich erst ab konstanten Geschäftsführergewinnen von jährlich mindestens 100.000 Euro tatsächlich Sinn. Genau das wird aber oft übersehen.“

2010 zum letzten Mal möglich ist hingegen die vorzeitige 30 – prozentige Abschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern. „ Da die vorzeitige Abschreibung nur mehr für Anschaffungs – und Herstellungsvorgänge bis zum 31.12. möglich ist, sollte überlegt werden, ohnehin geplante Investitionen mit längerer Nutzungsdauer bis dahin zu tätigen. Diese Abschreibung kann auch für Investitionen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, geltend gemacht werden“, weiß Heidinger. Bis zum nächsten Jahr zuwarten sollte man hingegen mit dem Abschluss eines Kreditvertrages. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 -2014 sollnämlich die Gebühr für Darlehens – und Kreditverträge, die sich bisher auf 0,8 bis 1,5 Prozent der Kreditsumme bemaß, abgeschafft werden.

Nicht nur positiv fürs Gewissen, sondern auch für die Steuererklärung kann sich soziale Wohltätigkeit auswirken: Steuerberaterin Karl weist darauf hin, dass Unternehmer, die Geld aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Institutionen spenden, diesen Betrag bis auf maximal zehn Prozent des Vorjahresgewinn steuerlich absetzen können. „ Bei einem Spitzensteuersatz von 50 Prozent bedeutet dies eine Verdoppelung des Betrages im Vergleich zu früher“, so die Expertin.

Werbeaufwand

Ähnliches gilt für Geld – und Sachspenden im Zusammenhang mit einer eventuellen Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen. Diese sind sogar vom Umfang her unbegrenzt. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist allerdings, dass diese Ausgaben als Werbung, etwa durch Erwähnung in Werbeprospekten oder auf der Homepage des Unternehmens, entsprechend vermarktet werden. In die gleiche Kategorie fallen Sponsorbeiträge ab diverse gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine usw.), wenn damit ein angemessener Beitrag in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Heidinger. „ Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht mehr um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.“

Weihnachtsgeschenke

Steuerzuckerln lassen sich schließlich auch rund um die Weihnachtszeit lukrieren. Die Wirtschaftstreuhänderin und Buchautorin Christine Hapala etwa weist darauf hin, dass Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer bis 186 Euro steuerfrei sind. „ Rein vom Gesetz sollte zwar ein Zusammenhang mit einer Betriebsfeier gegeben sein, in der Praxis wird dies aber nicht so streng gehandhabt“, weiß die Expertin.

Ein letzter Tipp für Jungunternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 30.000 Euro: Diese sollten in Betracht ziehen, bis spätestens Jahresende rückwirkend die Befreiung von der Kranken – und Pensionsversicherung nach GSVG zu beantragen. Ziviltechniker, die bereits am 31.12.2009 tätig waren, sollten sich hingegen überlegen, ob sie nicht vor dem 31.12.2010 in die Selbständigenvorsorge eintreten wollen. Die Beiträge werden steuerfrei veranlagt und sind bei der Auszahlung als Rente steuerfrei, sonst mit sechs Prozent steuerbegünstigt.

Wirtschaftsgüter:
Investition ist nicht gleich Investition

Gewinnfreibetrag. In Anspruch nehmen kann ihn nur, wer gewisse Bedingungen erfüllt.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag – dieser steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro automatisch zu – und einem allenfalls geltend zu machenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.

Limit für Grundfreibetrag

Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, kann ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) Freibetrag allerdings nur geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Neben abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern kommt hier der Kauf von bestimmten Wertpapieren infrage. Dazu gehören etwa in Euro begebene Anleihen sowie Anleihen – und Immobilienfonds.

Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den Grundfreibetrag sind alle nicht abnutzbaren Anlagen wie Grund und Boden, unkörperliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Rechte, Patente oder Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere. Auch Pkw, Kombis, Luftfahrzeuge, gebrauchte Anlagen oder Investitionen, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird, fallen nicht darunter. Ausgeschlossen sind zudem Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. Eine Ausnahme bilden hier zentrale Einkaufsgesellschaften im Konzern.

Autor : Mag.Katharina Braun – "DiePresse" – 17.12.2010