Offenlegung von Gehältern
Gehälter. Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz ist jetzt fix. Sie gilt ab 1. März.
Gleiche Gehälter für Männer und Frauen sind in Österreich alles andere als selbstverständlich. Vor allem in Führungspositionen seien die Einkommensunterschiede eklatant, sagt Ingrid Moritz, Leiterin der Abteilung Frauen und Familie der AK Wien. „ Arbeitgeber erklären die Einkommensschere gern mit dem besseren Verhandlungsgeschick der Männer. Eine unterschiedliche Bezahlung aus diesem Grund wäre aber jedenfalls diskriminierend.“
„ Oft erfahren Frauen nur durch Zufall vom Mehrverdienst ihrer gleich qualifizierten männlichen Kollegen“, so Michaela Muschitz, Präsidentin des Frauennetzwerks Business & Professional Women Austria. Als Rechtfertigung werde immer noch das Argument herangezogen, dass Frauen schwanger werden können und dann ausfallen. „ Dem ist entgegenzuhalten, dass statistisch gesehen Männer öfter ihre Arbeitsstellung wechseln.“ Und: „ Es bräuchte eine viel höher Akzeptanz der Väterkarenz.“
Ab 1. März 2011 soll eine Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz mehr Transparenz bringen. Unternehmen müssen dann in Stelleninseraten den kollektivvertraglichen Mindestlohn angeben, ebenso, ob sie bereit sind, mehr zu zahlen. Moritz hofft auf Veränderungen bei der Berufswahl, wenn vergleichbar wird, in welchen Branchen sich wie viel verdienen lässt. Eher kritisch sieh die Wirtschaftskammer die Neuregelung: Nicht einmal Experten seien immer in der Lage, gesichert Auskunft über den Mindestlohn zu geben. Und auch vom Wissen, dass ein Arbeitgeber eventuell noch etwas drauflegt, habe man wenig, wenn man das Ausmaß nicht kennt.
Unternehmen ab einer bestimmten Grüße müssen außerdem alle zwei Jahre betriebsinterne Einkommensberichte über die Durchschnittsgehälter erstellen, gegliedert nach Verwendungsgruppen und Geschlecht. Zugang zum Bericht hat der Betriebsrat; in Unternehmen ohne Betriebsrat muss er in einem allen Mitarbeitern zugänglichen Raum aufgelegt werden. Zunächst betrifft das nur Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern, schrittweise werden auch kleinere einbezogen. Nach außen tragen dürfen Arbeitnehmer den Inhalt der Einkommensberichte nicht: Fürs Ausplaudern droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro.
Keine Strafen für Säumige
Eine Verwaltungsstrafe für jene, die auf den Bericht „vergessen“, ist nicht vorgesehen; trotzdem hält die auf Arbeitsrecht spezialisiere Wiener Rechtsanwältin Kristina Silberbauer die Neuregelung nicht für ganz zahnlos. „ Der Betriebsrat kann immerhin auf Erstellung und Übermittlung des Berichts klagen.“ Und es lohne sich nicht, deshalb eine Vergiftung des Betriebsklimas zu riskieren. Umstritten ist, ob sich nur durchs Berichtschreiben in den Gehaltsstrukturen allzu viel ändern wird. Moritz sieht es aber positiv, dass sich Betriebe künftig systematisch mit der Frage befassen müssen, ob sie Frauen und Männern in den jeweiligen Einstufungen gleich viel zahlen. „ Das stärkt die Verantwortung der Arbeitgeber für Fairness bei der Entlohnung.“
Allzu viele Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission wegen diskriminierender Entlohnung gibt es laut Moritz bisher nicht – auch das hänge mit dem Nichtwissen um die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zusammen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft kann nun aber bei den Sozialversicherungsträgern Informationen über das Einkommen von Vergleichspersonen anfordern, wenn Diskriminierungsverdacht besteht. „Damit werden für die Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten eines allfälligen Prozesses besser abschätzbar.“
Autor : Mag. Katharina Braun für „Die Presse“, veröffentlicht am 28.1.2011
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