Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Vom Finanzamt Geld zurückholen !

Arbeitnehmerveranlagung. Auch wer keine Steuererklärung machen muss, ist mitunter gut beraten, es freiwillig zu tun. Denn nur dann können bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden.

Der Jahreswechsel bedeutet nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer die Einleitung des Countdowns zur Geltendmachung von Steuervorteilen. Möglich ist das um Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung, die letztlich nichts anderes als eine „ vereinfachte“ Form einer Einkommenssteuererklärung ist. Sie kann auch elektronisch über die Homepage des Finanzministeriums abgewickelt werden (www.bmf.gv.at).

Mitunter sind Arbeitnehmer sogar zur Veranlagung verpflichtet, etwa, wenn sie gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen. Veranlagt man freiwillig, hat man für den „ Steuerausgleich“ fünf Jahre Zeit. Das bedeutet, dass bis Ende dieses Jahres noch die Erklärungen für 2005 abgegeben werden können.

„ Grundsätzlich kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ab dem 1. Jänner des Folgejahres beim Finanzamt eingebracht werden“, sagt Steuerberaterin Michaela Wiesner von der Treubilanz Steuerberatung. Bei mehr als einem Dienstgeber oder bei Unterbrechungen empfehle es sich jedoch, bis Anfang März damit zu warten. Denn die Dienstgeber haben bis Ende Februar Zeit, den Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. „ Fehlt ein Lohnzettel, kann es passieren, dass ausbezahlte Guthaben zu Unrecht wieder zurückbezahlt werden müssen:“

Versicherungszeiten nachkaufen?

Mit dem Sparpaket zur Budgetsanierung kommen einige Verteuerungen auf den Steuerzahler zu. Unter anderem ist der Nachkauf von Schul – und Ausbildungszeiten davon betroffen, der erheblich teurer werden soll. „ Für Arbeitnehmer ist daher ein Nachkauf noch 2010 zu überlegen, zum Beispiel zur Sicherung der „Hacklerregelung“ , sagt Elisabeth Westermayer, Steuerberaterin bei Eurax. Im Jahr der Zahlung verringert der Nachkauf – ohne Höchstbetrag – die Steuerbemessungsgrundlage.

Zudem, so Westermayer, können letztmalig bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag von 2.920 Euro – mehr für Alleinverdiener und bei mindestens drei Kindern – Aufwendungen für junge Aktien und Genussscheine geltend gemacht werden. „ Der große Brüller“ sei der Ankauf solcher Papiere allerdings nie gewesen, so die Expertin. „ Denn abgesehen von dem Höchstbetrag, konnte dadurch nur beschränkt die Bemessungsgrundlage vermindert werden.“ Auch können nach wie vor Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten und Zuwendungen an spendenbegünstigte Institutionen – die auf der Homepage des Finanzministeriums aufgelistet sind – als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Werbungskosten geltend machen

Neben den Sonderausgaben können auch mit dem Beruf zusammenhängende Ausgaben als Werbungskosten steuermindernd wirken. „ Ausgaben für Arbeitsmittel, zum Beispiel einem PC, Fachliteratur, berufliche Reisekosten, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden oder Ausgaben für Fortbildung wirken sich jedoch steuerlich erst dann aus, wenn sie in Summe den Pauschalbetrag in Höhe von 132 Euro überschreiten“, so Wiesner. Eventuell lohne es sich, eine ohnehin geplante Ausgabe noch ins Jahr 2010 vorzuziehen. „ Dabei ist jedoch etwa bei der Anschaffung eines PCs die Abschreibungskürzung zu bedenken, die mit einer Investitionsbeschaffung in der zweiten Jahreshälfte einhergeht.“

Steuerabschreibungsmöglichkeiten gibt es auch rund um das Thema Kinderbetreuung. „ Wie schon 2009 sind auch 2010 die Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 Euro für Kinder, die am 1. Jänner des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, absetzbar“, so Westermayer. Die Kinderbetreuung muss durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen, die eine entsprechende Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden nachweisen können. Da es sich hierbei um einen Freibetrag handelt, wirkt sich dieser immer bei dem Elternteil günstiger aus, der das höhere Einkommen hat.

Wahlmöglichkeit beim Kinderfreibetrag

Die Kinderfreibeträge sind an die Familienbeihilfe gebunden. Bei Kindern im gemeinsamen Haushalt besteht ein Wahlrecht; Entweder schlägt sich der Freibetrag mit 220 Euro bei einem Elternteil oder bei beiden mit je 132 Euro zu Buche, Der Kinderfreibetrag wirkt sich jedoch nur aus, wenn das Jahreseinkommen – im Sinne der steuerpflichtigen Bezüge – über 11.000 Euro liegt und tatsächlich Lohnsteuer bezahlt wurde. Wenn ein Partner nicht berufstätig ist, geringfügig oder Teilzeit arbeitet, empfiehlt es sich, dass der erwerbstätige Partner die 220 Euro beantragt. Beziehen beide ein Gehalt im lohnsteuerpflichtigen Bereich, ist jedenfalls die Aufteilung auf zweimal 132 Euro steuerlich günstiger.

Eine gewisse Steuererleichterung gibt es auch für jene, die neben einer nicht selbständigen Arbeit eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben oder etwa Mieteinnahmen beziehen. Der Zuverdienst aus anderen Einkünften – zum Beispiel aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Funktionsgebühren – ist bis zu einem Betrag von 730 Euro steuerbefreit.

Autor :Mag. Katharina Braun„ Die Presse“, veröffentlicht am 17.12.2010